Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/14: Bundesgesetz über die Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis · 11 Seiten
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tet, potenziell einer Besteuerung in der Schweiz unterworfen werden könnte, während er im Falle einer langfristigen Entsendung in dem Land besteuert werden müsste, in dem er tätig ist.
SwissHoldings wie auch der SVV bedauern, dass die vorgeschlagene Norm keine Beschrän- kung auf Homeoffice-Sachverhalte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern vorsieht. Sie kommt auch auf Entsendungen von Schweizer Arbeitnehmenden ins Ausland zur Anwendung. Gerade bei längerfristigen Entsendungen (inkl. Wohnsitzwechsel ins Ausland) ist eine Besteu- erung des entsprechenden Lohns in der Schweiz jedoch sachlich nicht vertretbar. Vor diesem Hintergrund ist SwissHoldings der Ansicht, dass die Norm so anzupassen ist, dass Entsende- sachverhalte und ähnliche Konstellationen zu keiner Besteuerung in der Schweiz führen.
Arbeitgeber Banken, die SBVg und der Verband schweizerischer Holding- und Finanzgesell- schaften weisen darauf hin, dass die Vorlage keine Anwendung auf eine konzerninterne Ent- sendung finden soll. Daher besteht für von der Schweiz ins Ausland entsandte Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer weder eine wirtschaftliche Zugehörigkeit in der Schweiz (im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. abisE-DBG) noch eine Quellensteuerpflicht des Arbeitgebers in der Schweiz (im Sinne von Artikel 91 E-DBG).
Auch für EXPERTsuisse führt der Vorentwurf dazu, dass das Besteuerungsrecht der Schweiz massiv in Konstellationen erweitert wird, in denen eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer für ein Schweizer Unternehmen vom Wohnsitzstaat aus tätig ist und zwar unabhängig von der physischen Präsenz in der Schweiz. Für Personen, die in Ländern ansässig sind, die kein DBA mit der Schweiz abgeschlossen haben, wird dies zu zahlreichen Fällen von Doppelbe- steuerung führen. Dies geht dem Dachverband zu weit. Zudem wird darauf aufmerksam ge- macht, dass der vorgeschlagene Gesetzeswortlaut Einfluss hätte auf den geltenden Artikel 17d DBG. Bis anhin nahm die Schweiz das auf das Ausland entfallende Einkommen aus Mit- arbeiterbeteiligungen von der Besteuerung aus. Dies unabhängig davon, ob ein DBA mit dem andern Staat vorliegt oder nicht.
EXPERTsuisse hat in ihrer Stellungnahme einen konkreten Lösungsansatz für Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe abisE-DBG eingebracht (Zusatz unterstrichen):
Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie eine unselbstständige Er- werbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte in der Schweiz ausüben, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz als Quellen- staat ein Besteuerungsrecht für die im Ausland ausgeübte Tätigkeit einräumt.
Auch ABPS hat in ihrer Stellungnahme einen konkreten gesetzgeberischen Verbesserungs- vorschlag für Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe abisE-DBG (Zusatz unterstrichen) hinterlegt:
«Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie zumindest einen Teil ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte in der Schweiz ausüben; …»
Für Artikel 91 Absatz 1 E-DBG sollte er wie folgt lauten:
«Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer unterliegen zumindest für einen Teil ihres Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte in der Schweiz der Quellensteuer nach den Artikeln 84 und 85.»
Der Vorschlag von OREF weicht bezüglich Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe abisE-DBG geringfü- gig von demjenigen von ABPS ab (Zusatz unterstrichen):
«Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, sofern ihre unselbstständige Erwerbstä- tigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte teilweise in der Schweiz ausgeübt wird; …»