Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

in Bezug auf die festgelegten Kriterien zu überprüfen und den Aufwand für die Gesuchsteller bei Projekten, die auf den ersten Blick keine echten Chancen auf Erfolg haben, zu begrenzen.

4.5.5.1 Artikel 5 Absatz 1

ARTISET und Innovationsociale beantragen, dass der Artikel mit einer expliziten Erwähnung ergänzt werde, dass auf Bekanntem aufgebaut müsse (z.B. NFP 74) und dass die Vernetzung wichtig sei.

4.5.5.2 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

Laut VAS AG muss der Gesuchsteller eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder eine einzelne Angestellte / ein einzelner Angestellter des öffentlichen oder privaten Sektors sein können.

4.5.5.3 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

Zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b gab es keine Bemerkungen.

4.5.5.4 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c

Zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c gab es keine Bemerkungen.

4.5.5.5 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d

Zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d gab es keine Bemerkungen.

4.5.5.6 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e

Zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e gab es keine Bemerkungen.

4.5.5.7 Artikel 5 Absatz 2

Zu Artikel 5 Absatz 2 gab es keine Bemerkungen.

4.5.5.8 Artikel 5 Absatz 3

ASPS, BSH, Spitex Schweiz und Spitex Zürich fordern, dass die Wegleitung und die Formulare dergestalt sein müssen, dass die Hürden für eine Gesuchseinreichung nicht von vornherein zu hoch und Anreize gesetzt seien, diesen Mehraufwand zu tragen. Zudem sollten sie so gestaltet sein, dass auch kleinere Projekte eine Chance hätten.

4.5.6 Artikel 6 Prüfung des Gesuchs

ARTISET fordert, dass das BAG bei der Prüfung der Gesuche Expertinnen und Experten aus dem Praxis- und Stiftungsumfeld hinzuziehen müsse und beantragt folgende Anpassung:

«Zur fachlichen Beurteilung des Gesuchs kann zieht das BAG Expertinnen und Experten beiziehen.»

4.5.7 Artikel 7 Form der Gewährung

Zu Artikel 7 gab es keine Bemerkungen.

4.5.7.1 Artikel 7 Absatz 1

Zu Artikel 7 Absatz 1 gab es keine Bemerkungen.

4.5.7.2 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

Zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a gab es keine Bemerkungen.