Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
dits zur Evaluation der Institutionalisierung/Umsetzung der Interprofessionalität in der Aus-, Weiter- und Fortbildung in BBG, GesBG und MedBG.
4.5.3.2 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b
Zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gab es keine Bemerkungen.
4.5.3.3 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c
ARTISET stellt den Eventualantrag, dass, sollte ihrer Forderung nach Verzicht auf die Evaluation nicht stattgegeben werde (vgl. Ziff. 4.5.3), die Kosten für die Evaluation und insbesondere für eine vertiefte Projektevaluation vollständig vom Bund zu tragen seien.
4.5.3.4 Artikel 3 Absatz 2
Zu Artikel 3 Absatz 2 gab es keine Bemerkungen.
4.5.4 Artikel 4 Bemessung
4.5.4.1 Artikel 4 Absatz 1
VD und SNLeaders geben zu bedenken, dass die vorgesehenen 8 Millionen CHF für die ganze Schweiz und die maximal 400'000 CHF pro Projekt nicht ausreichend seien, um die Ziele der Förderung der EmGv und der interprofessionellen Zusammenarbeit zu erreichen. mfe und PIP sind der Meinung, dass die Bedingung einer Kofinanzierung von bis zur Hälfte der Projektkosten, maximal 400 000 CHF, von potenziellen Gesuchstellern als Hürde angesehen werden könnte. Einerseits begünstige diese Bedingung finanzstarke Strukturen auf Kosten kleinerer Organisationen, andererseits seien die Beträge, die vergeben werden können, nicht gross genug, um ehrgeizige und innovative Projekte zu ermöglichen, was die Akteure demotiviere, sich an einer Projektausschreibung zu beteiligen. Ein Projekt mit verschiedenen Interessengruppen aufzugleisen, erfordere im Vorfeld viel Zeit und Ressourcen, ohne dass die Garantie bestehe, unterstützt zu werden.
4.5.4.2 Artikel 4 Absatz 2
NW bemängelt, dass die Bemessung sehr ungenau umschrieben und nur im erläuternden Bericht präzisiert seien. Er beantragt, dass dies in der Verordnung geregelt werden soll.
4.5.4.3 Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a
Zu Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a gab es keine weiteren Bemerkungen, als der unter 4.5.4.2 genannte Antrag von NW.
4.5.4.4 Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b
ARTISET beantragt, dass Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b gestrichen wird, da das Kriterium nicht objektiv und unklar sei. Falls er nicht gestrichen werde, müsse er präzisiert werden.
4.5.4.5 Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c
ARTISET beantragt folgende Änderung: «Eigenleistungen und Beiträgen von Bundesstellen und Dritten.».
4.5.4.6 Artikel 4 Absatz 3
ARTISET beantragt, dass Artikel 4 Absatz 3 gestrichen wird.
4.5.5 Artikel 5 Gesuch
mfe und PIP unterstützen den Vorschlag, die Finanzierung in zwei Kategorien aufzuteilen: in grosse und kleine Projekte. Sie befürworten auch den Vorschlag, dem BAG eine Projektskizze zur Vorprüfung vorlegen zu können. Dies ermögliche es, die Relevanz des Projekts