Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
4.4.5.1 Artikel 9c Absatz 1 Buchstabe a
VS beantragt folgende Änderung: «a. von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern (Art. 49 KVV) mit einer vom Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK) von der OdASanté anerkannten Fachausbildung».
ARTISET beantragt die folgende Änderung: «a. von Pflegefachmännern oder Pflegefachfrauen (Artikel 49 KVV) mit einer vom Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK) von der OdASanté anerkannten Fachausbildung Ausbildung Fachexperte/in in Diabetesfachberatung HFP». Dies, weil die eidgenössische Prüfung durch die OdASanté getragen werde.
SIDB-GICID weist darauf hin, dass Diabetesfachberaterinnen und -berater über eine fundierte, vom SBK anerkannte Weiterbildung im Bereich Diabetesfachberatung verfügen. Diese Tätigkeiten gehören nach Ansicht der SIDB-GICID ausschliesslich zur spezifischen Rolle der Pflegefachpersonen. Sie ist der Auffassung, dass es sich hierbei um eine typische Tätigkeit handelt, für die keine ärztliche Anordnung erforderlich sein sollte, insbesondere wenn sie von anerkannten Pflegefachpersonen ausgeübt wird. Daher fordert sie die Anpassung von Artikel 9 KLV: «Die Versicherung übernimmt die Kosten der Diabetesberatung, die auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht wird: [...]».
VAS AG beantragt, dass die Versicherung die Kosten für die Beratung und Pflege von Patientinnen und Patienten, die wegen einer chronischen Atemwegserkrankung betreut werden, im Rahmen der jährlichen Erneuerung übernimmt.
4.4.6 Artikel 15 Absatz 1
IDS stellt die Frage, wer die geforderte «spezielle Ausbildung» in Stillberatung anerkennen soll und schlägt vor, dass dies analog zu Artikel 9c Absatz 1 vom SBK wahrgenommen werden könnte.
SHV merkt an, dass die Terminologie des bestehenden Artikel 15 nicht mehr den aktuellen gesellschaftlichen und medizinischen Gegebenheiten respektive Erkenntnissen entspreche, deshalb beantragt er folgende Überarbeitung:
«Artikel 15 Stillberatung und Beratung über Ernährungsmöglichkeiten des Kindes
1Die Stillberatung und Beratung über Ernährungsmöglichkeiten des Kindes (Art. 29 Absatz 2 Buchstabe c KVG) wird von der Versicherung übernommen, wenn sie durch Hebammen, Organisationen der Hebammen oder speziell in Stillberatung ausgebildeten Pflegefachpersonen Pflegefachmännern oder Pflegefachfrauen durchgeführt wird.
2Die Übernahme beschränkt sich auf drei fünf Sitzungen. Auf ärztliche Verordnung können zusätzliche Stillberatungen und Beratungen über Ernährungsmöglichkeiten des Kindes durchgeführt werden. Finden diese nach den ersten 56 Tagen nach der Geburt statt, unterliegen sie keiner Kostenbeteiligung, unabhängig davon, ob diese von Adoptiv-, Pflege- oder biologischen Eltern in Anspruch genommen werden.
3Die Stillberatung und Beratung über Ernährungsmöglichkeiten des Kindes kann prä- wie postnatal erfolgen.»
SBK und mit ihm BroteggPraxis, curacasa, IG SwissANP, ISMI, NOPS, OST, PHSchweiz,
SBK-BE, SBK-BSBL, SBK-NE-JU, SHV, SIGA, SSHP+, Stillförderung Schweiz, SVBG, UNIA und ZHAW machen darauf aufmerksam, dass in der Klammer ein falscher Gesetzesartikel referenziert wird. Richtig wäre Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c KVG.
4.5 Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung der Effizienz in der medizini-
schen Grundversorgung (EmGvV)
4.5.1 Artikel 1 Gegenstand
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