Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
Für Pharmasuisse und PIP ist es nicht nachvollziehbar, wieso nach spätestens 18 Monaten eine Zustimmung der Ärztin bzw. des Arztes notwendig ist. Die Kenntnis über die Patientin bzw. den Patienten und die Erfahrung der pflegenden Person dürften einen besseren Einblick in die Krankengeschichte und medizinischen Bedürfnisse geben. Diese Regelung entspreche nicht einer interprofessionellen Zusammenarbeit auf Augenhöhe, sondern einer interprofessionellen Zusammenarbeit, bei welcher die Ärztin bzw. der Arzt im Zentrum stehe. In diesem Sinne erachten sie es als zwingend, die Interprofessionalität rechtlich zu definieren, im Verständnis, dass damit eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe aller involvierten Medizinal- und Gesundheitsberufe gemeint sei. Die Koordination könnte von jedem der beteiligten Fachkräfte in einer funktionierenden interprofessionellen Zusammenarbeit erfolgen, je nach den Bedürfnissen der Situation und des Patienten.
santésuisse findet die Dauer von 18 Monaten (anderthalb Jahre), während der Pflegeleistungen gänzlich ohne ärztliche Anordnung erbracht werden können, sehr lange. santésuisse ist der Auffassung, dass spätestens nach Ablauf von neun Monaten immer eine ärztliche Anordnung vorliegen müsse. Es sei ausserdem sehr schwierig in jedem Fall zu prüfen, ob der Arzt rechtzeitig beigezogen werde. Es bedarf aus Sicht von santésuisse einer Ergänzung, gemäss welcher eine Pflegefachperson auch innerhalb einer «arztfreien» Frist die Ärztin oder den Arzt beizuziehen hat, wenn sich dies aufgrund ihrer Kenntnisse als nötig erweise.
SBK und mit ihm BFH, BroteggPraxis, BSH, Curacasa, FKG, IG SwissANP, ISMI, MFAF,
NOPS, OST, PHSchweiz, SBK-BE, SBK-BSBL, SBK-GR, SBK-NE-JU, SHV, SIGA, SP Schweiz, SSHP+, Stillförderung Schweiz, SVBG, SVF, UNIA, VFP und ZHAW beantragen die ersatzlose Streichung dieses Artikels.
Syna und Travail.Suisse geben zu bedenken, dass die Bedingung, dass nach 18 Monaten die Zustimmung eines Arztes oder einer Ärztin als Bedingung zur Erneuerung der Bedarfsermittlung vorliegen muss, dem Ziel zur Steigerung der Attraktivität des Pflegeberufes widerspreche.
4.4.3 Artikel 9 Absatz 1
Zum Artikel 9 Absatz 1 gab es keine Bemerkungen.
4.4.4 Artikel 9c
Zu den vorgeschlagenen Anpassungen von Artikel 9c gab es keine Bemerkungen.
SIDB-GICID schlägt jedoch folgende Änderung an Artikel 9c Absatz 3 vor, der nicht teil der vorgeschlagenen Änderungen der KLV ist: «Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens zehn Sitzungen pro Jahr. Soll die Diabetesberatung nach zehn Sitzungen zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin die Diabetesberaterin bzw. der Diabetesberater dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. […]»
4.4.5 Artikel 9c Absatz 1
VS ist mit der aktuellen Formulierung von Artikel 9c Absatz 1 nicht einverstanden und beantragt Änderungen an den Buchstaben a und b. Die beantragten Änderungen zu Artikel 9c Absatz 1 Buchstabe a sind unter der nächsten Ziffer aufgeführt. Zu Artikel 9c Absatz 1 Buchstabe b beantragt VS folgende Änderung: «b. von einer nach Artikel 51 KVV zugelassenen Diabetesberatungsstelle der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft, die über diplomiertes Fachpersonal mit einer vom Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK) von der OdASanté anerkannten Fachausbildung verfügt». Die Änderungen seien nötig, damit die Regelung Kohärent mit den Verantwortlichkeiten der verschiedenen Dachverbände sei.