Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

4.5.1.1 Absatz 1

Zu Artikel 1 Absatz 1 gab es keine Bemerkungen.

4.5.1.2 Absatz 2

Zu Artikel 1 Absatz 2 gab es keine Bemerkungen

4.5.2 Artikel 2 Voraussetzungen

Zum Artikel 2 gab es keine Bemerkungen.

4.5.2.1 Artikel 2 Buchstabe a

AR beantragt folgende Ergänzung: «a. die Massnahmen geeignet sind, die Effizienz und/oder die Qualität in der medizinischen Grundversorgung zu verbessern». Die Projekte sollen nicht nur rein auf Effizienz, sondern auch in Bezug auf die Zielsetzung einer Verbesserung der Versorgungs- und/oder Indikationsqualität ausgerichtet sein dürfen. In den meisten Fällen bedeute eine Qualitätsverbesserung in der medizinischen Grundversorgung schlussendlich auch eine Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit.

VFP verlangt, dass das Gesetz dahingehend angepasst werde, dass die Projekte nicht nur hinsichtlich der ‘Wirtschaftlichkeit’ effizient sind, sondern explizit auch zu einer verbesserten Patientensicherheit und Versorgungsqualität führen.

4.5.2.2 Artikel 2 Buchstabe b

ASPS, Spitex Schweiz und Spitex Zürich begrüssen die Voraussetzung der Interprofessionalität. Sie betonen die Wichtigkeit der aktiven Beteiligung aller involvierten Berufsgruppen in der Rolle als Projektpartner von Projektstart an.

Pharmasuisse beantragt, dass der Begriff «intraprofessionell» gestrichen werden soll.

VAS AG beantragt, dass die akademische Ausbildung auf Gesundheitsberufe wie die vom Roten Kreuz ausgestellten eidgenössischen Diplome ausgeweitet werden.

4.5.2.3 Artikel 2 Buchstabe c

Zu Artikel 2 Buchstabe c gab es keine Bemerkungen.

4.5.2.4 Artikel 2 Buchstabe d

Zu Artikel 2 Buchstabe d gab es keine Bemerkungen.

4.5.3 Artikel 3 Anrechenbare Kosten

ARTISET ist der Ansicht, dass der vorgesehene Anteil der Eigenmittel, welche die Organisationen ins Projekt einbringen müssen, zu hoch sei. ARTISET fordert, dass das Verhältnis analog der Projektförderung der Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz auf 80/20 angepasst werde. Zudem sei auf eine Evaluation zu verzichten und stattdessen mit Wirkungszielen zu arbeiten.

4.5.3.1 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

GE fragt sich, ob die erwähnten Ausgaben auch die Vergütung für Humanressourcen umfassen? In der Tat ist der Mangel an ausbildendem Personal für Pflegefachpersonen in Ausbildung und für interprofessionelle Simulation oft ein einschränkender Faktor für das Anstossen und Bewerten von Innovationen in der interprofessionellen Ausbildung wie z. B. der Simulation.

mfe und PIP fordern, dass die interprofessionelle Ausbildung institutionalisiert, d. h. in den Regelstrukturen verankert wird, namentlich in der Aus-, Weiter- und Fortbildung im Berufsbildungsgesetz (BBG), im Gesundheitsberufegesetz (GesBG) und im Medizinalberufegesetz (MedBG). Ein erster notwendiger Schritt in diese Richtung ist die Bereitstellung eines Kre-