Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/25: Kein «David gegen Goliath» beim Verbandsbeschwerderecht · 10 Seiten

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NHG

5.4 Auswirkungen auf die Umwelt

Gewisse Vorhaben (Wohnbauten) werden nicht mehr dem Verbandsbeschwerderecht unterstellt sein. Die Auswirkungen auf die Umwelt, die sich daraus ergeben könnten, können in Kauf genommen werden.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die geplante Einschränkung des Verbandsbeschwerderechts steht im Einklang mit Artikel 78 BV.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Im Bereich der in der Vorlage gewählten Beschränkung des Verbandsbeschwerderechts bestehen für die Schweiz keine internationalen Verpflichtungen.

6.3 Erlassform

Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Bundesversammlung erlässt alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes (Art. 22 Abs. 1 ParlG). Die vorliegende Revision des NHG folgt dem Verfahren der Gesetzgebung.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Ausgaben der öffentlichen Hand. Eine Unterstellung der Vorlage unter die Ausgabenbremse steht damit nicht zur Diskussion.

6.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Vorlage sieht keine Gewährung von Subventionen vor.

6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Gesetzesanpassungen bedingen einzig in Bezug auf Artikel 12 Absatz 1bis Buchstabe a NHG Ausführungsbestimmungen des Bundesrates. Diese stützen sich