Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/25: Kein «David gegen Goliath» beim Verbandsbeschwerderecht · 10 Seiten

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NHG

eine Rodungsbewilligung nach Waldgesetz [WaG]). Eine Bundesaufgabe ist aber auch dann gegeben, wenn die Kantone bei Verfügungen Bundesrecht anwenden, bei welchem eine umfassende Bundeskompetenz besteht und dessen Anwendung Auswirkungen auf die Umwelt hat (z.B. Regelungen zum Zweitwohnungsgesetz vom 20. März 20155[ZWG]).

Entsprechend können Umweltorganisationen gestützt auf Artikel 12 NHG unter Umständen auch gegen kleinere Bauvorhaben eine Beschwerde erheben. Dies kann dazu führen, dass Bürgerinnen und Bürger auch bei Bauvorhaben wie Wohnbauten von kleiner oder mittlerer Grösse Beschwerden von Umweltorganisationen gewärtigen müssen. Bei einer solchen Beschwerdemöglichkeit der Umweltorganisationen gegen ein Einfamilienhaus besteht demnach ein Ungleichgewicht, das behoben werden sollte. Zukünftig sollen Umweltorganisationen bei solchen Vorhaben – vorbehältlich der Projekte in besonders sensiblen Gebieten – keine Verbandsbeschwerde mehr ergreifen können.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Die Vorlage sieht in Artikel 12 Absatz 1bisNHG vor, dass das Verbandsbeschwerderecht nach Artikel 12 ff. NHG gegen Wohnbauten mit einer Geschossfläche6 von weniger als 400 m2 innerhalb der Bauzone grundsätzlich nicht mehr bestehen soll. In Fällen, in denen solche Vorhaben in besonders sensiblen Gebieten geplant sind, soll das Beschwerderecht jedoch nicht aufgehoben werden. Konkret geht es dabei um Vorhaben in geschützten Ortskernen, in unmittelbarer Nähe von geschichtlichen Stätten oder von Kulturdenkmälern. Aber auch bei Vorhaben, die innerhalb von nationalen, regionalen oder lokalen Biotopen bzw. innerhalb von Gewässerräumen geplant sind, soll das Beschwerderecht bestehen bleiben. Bei Projekten, die ausserhalb der Bauzone geplant sind, soll generell keine Einschränkung des Verbandsbeschwerderechts erfolgen.

3.2 Minderheitsanträge

Eine Minderheit beantragt Nichteintreten und ist der Auffassung, die beantragte Neuregelung laufe dem Natur- und Heimatschutz zuwider. Das Verbandsbeschwerderecht verstärke den Ortsbild- und Landschaftsschutz sowie die Umsetzung des Umweltrechts und dürfe deshalb nicht eingeschränkt werden.

Eine zweite Minderheit beantragt, dass das Verbandsbeschwerderecht bei Wohnbauten nur bis zu einer Geschossfläche von weniger als 250 m2 aufgehoben

5 SR 702

6 Die Geschossfläche wird nach der sia-Norm 416:2003 (SN 504 416) errechnet. Dieser national verwendete, klar definierte und einfach zu berechnende Standard ist der kantonal unterschiedlich gehandhabten Bruttogeschossfläche vorzuziehen. Die Geschossfläche umfasst die allseitig umschlossene Grundrissfläche der zugänglichen Geschosse einschliesslich der Konstruktionsflächen. Aussengeschossflächen wie Balkone oder Terrassen werden nicht mitberechnet.