Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/25: Kein «David gegen Goliath» beim Verbandsbeschwerderecht · 10 Seiten

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NHG

Die Objekte nationaler und kantonaler Bedeutung wird der Bundesrat auf Verordnungsstufe in Analogie zu Artikel 32b Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200010 (RPV) betreffend Solaranlagen auf Kulturdenkmälern definieren. Relevant sind die Auswirkungen dann, wenn sie für betroffene geschichtliche Stätten oder Kulturdenkmäler definierte Schutzziele beeinträchtigen.

Art. 12 Abs. 1bisBst. b

Bei Vorhaben, die innerhalb von Bauzonen geplant sind und bei denen sich die Bauzone mit Biotopen von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung überlagert bzw. teilweise überlagert, besteht ein erhöhtes Interesse am Schutz der Natur. Deshalb ist es geboten, dass das Verbandsbeschwerderecht nach Artikel 12 NHG in diesen Fällen bestehen bleibt.

Auch der Gewässerraum, welchen die Kantone gestützt auf Artikel 36a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199111 (GSchG) festlegen müssen, überlagert sich teilweise mit der Bauzone. Bauliche Vorhaben von privatem Interesse sind im Gewässerraum nur gemäss Ausnahmetatbeständen wie z.B. für zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten und gestützt auf eine Interessenabwägung zulässig (Art. 41c Abs. 1 GSchV). Aufgrund der öffentlichen Interessen am Gewässerraum soll das Verbandsbeschwerderecht in diesen Fällen bestehen bleiben.

Art. 25e Übergangsbestimmung zur Änderung vom [Datum]

Übergangsrechtlich soll Folgendes gelten: Verfahren, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung über die Baubewilligung bereits entschieden worden ist, sollen nach bisherigem Recht zu Ende geführt werden. Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängige Baugesuche, über welche die Bewilligungsbehörde zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden hat, kommt das neue Recht zur Anwendung.

4.2 Minderheitsanträge: Art. 12 Abs. 1bis Einleitungssatz sowie Bst. c und d NHG

Art. 12 Abs. 1bisEinleitungssatz

Nach Ansicht einer Minderheit soll das Beschwerderecht nach Artikel 12 Absatz 1bis NHG bei Wohnbauten innerhalb der Bauzone nur bis zu einer Geschossfläche von weniger als 250 m2 wegbedungen werden.

Art. 12 Abs. 1bisBst. c

Liegt ein Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen in einem Bereich, der für die Auszonung im Sinne von Artikel 15 RPG geeignet erscheint, bestehen konkrete Hinweise dafür, dass eine Überprüfung des zugrundeliegenden Nutzungsplans

10 SR 700.1

11 SR 814.20