Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/25: Kein «David gegen Goliath» beim Verbandsbeschwerderecht · 10 Seiten

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NHG

geboten ist. In solchen Fällen soll das Beschwerderecht der Organisationen nach Ansicht der Minderheit bestehen bleiben.

Art. 12 Abs. 1bisBst. d

Ebenfalls bestehen bleiben soll das Verbandsbeschwerderecht nach Ansicht einer weiteren Minderheit bei Wohnbauten, die dem ZWG unterstehen. Eine Wohnung im Sinne des ZWG ist eine Gesamtheit von Räumen, welche die in Artikel 2 Absatz 1 ZWG aufgeführten Kriterien erfüllt: die Gesamtheit der Räume muss für eine Wohnnutzung geeignet sein (Bst. a), sie muss eine bauliche Einheit bilden (Bst. b), sie muss einen Zugang entweder von aussen oder von einem gemeinsam mit anderen Wohnungen genutzten Bereich innerhalb des Gebäudes haben (Bst. c), sie muss über eine Kocheinrichtung verfügen (Bst. d) und sie darf keine Fahrnis darstellen (Bst. e). In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20% besteht das Beschwerderecht der Organisationen somit gegen sämtliche Verfügungen, welche die Erstellung oder Änderung einer Wohnung betreffen, die den Wohnungsbegriff nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllt. Es spielt keine Rolle, ob es sich dabei beispielsweise um eine Erstwohnung nach Artikel 2 Absatz 2, eine den Erstwohnungen gleichgestellte Wohnung nach Artikel 2 Absatz 3, eine touristisch bewirtschaftete Wohnung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a oder b, eine Wohnung im Zusammenhang mit einem strukturierten Beherbergungsbetrieb nach Artikel 8, eine neue Wohnung in einer geschützten Bauten nach Artikel 9 oder um eine altrechtliche Wohnung nach Artikel 10 handelt.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage betrifft Vorhaben, die von den Kantonen bzw. den Gemeinden bewilligt werden. Für den Bund ergeben sich keine Auswirkungen.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Vorlage führt dazu, dass Wohnbauten bis zu einer mittleren Grösse nicht mehr dem Verbandsbeschwerderecht unterstellt sind. Die Auswirkungen auf Kantone, Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete dürften gering sein.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Vorlage hat kaum Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.