Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/25: Kein «David gegen Goliath» beim Verbandsbeschwerderecht · 10 Seiten
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NHG
wird (anstelle von 400 m2). Weiter verlangt diese Minderheit, dass auch in Bauzonen, die für eine Auszonung als geeignet erscheinen, das Verbandsbeschwerderecht uneingeschränkt bestehen bleiben soll (Art. 12 Abs. 1bisBst. c NHG). Eine dritte Minderheit schlägt vor, das Verbandsbeschwerderecht bei Wohnbauten, die unter das ZWG fallen, uneingeschränkt zu lassen (Art. 12 Abs. 1bisBst. d NHG).
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Art. 12 Abs. 1bis und Art. 25e NHG
Art. 12 Abs. 1bisEinleitungssatz
Der Grundsatz nach Artikel 12 Absatz 1bis(Einleitungssatz) besagt, dass das Beschwerderecht nach Artikel 12 NHG bei Wohnbauten innerhalb der Bauzone mit einer Geschossfläche von weniger als 400 m2 nicht mehr besteht.
Beibehalten werden soll das Beschwerderecht jedoch in folgenden Fällen:
Art. 12 Abs. 1bisBst. a
Bei Vorhaben mit Auswirkungen auf bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten oder Kulturdenkmäler. Was die Ausnahme für bedeutende Ortsbilder betrifft, sind vorab die Ortsbilder von nationaler Bedeutung zu erwähnen. Sie sind im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung ISOS (vgl. Verordnung vom 13. November 20197 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS]) verzeichnet. Es ist angezeigt, diese Ausnahme einzugrenzen auf Ortsbildteile mit dem höchsten Erhaltungsziel A8. Bei den Kantonen und Gemeinden werden bedeutende Ortsbilder häufig mittels kantonalen und kommunalen Schutzzonen gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19799 (RPG) geschützt. Auch zum Schutz von geschichtlichen Stätten (archäologische Schutzzonen) oder Natur- und Kulturdenkmälern erlassen die Kantone oder Gemeinden entsprechende Schutzzonen. Zudem haben die Kantone und Gemeinden auch die Möglichkeit, zum Schutz der genannten Objekte Verfügungen zu erlassen oder Verträge abzuschliessen. Verfügungen zu Wohnbauten können diese Objekte entweder direkt betreffen – etwa im Rahmen eines Umbauvorhabens – oder indirekt, indem die unmittelbare Umgebung betroffen ist – etwa durch einen Anbau.
7 SR 451.12
8 Vgl. Weisungen über das ISOS vom 1. Januar 2020. Das ISOS befindet sich in Revision. Zurzeit sind sowohl Ortsbildaufnahmen gemäss der ursprünglichen ISOS- Inventarisierungsmethode als auch Ortsbilder gemäss der Methode ab 01.01.2017 in Kraft. Die neue Methode beruht auf den gleichen Grundsätzen und Grundregeln wie die ursprüngliche Methode, unterscheidet sich aber geringfügig in der Systematik und der Begrifflichkeit, vgl. Entsprechungsschlüssel WISOS Anhang. Das Beschwerderecht soll vollumfänglich erhalten bleiben in Ortsbildteilen mit Erhaltungsziel A gemäss neuer Methode bzw. mit Erhaltungsziel A und a gemäss ursprünglicher Methode.
9 SR 700