Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/25: Kein «David gegen Goliath» beim Verbandsbeschwerderecht · 10 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
NHG
Bericht
1 Ausgangslage
Am 14. März 2019 reichte Nationalrat Philipp Bregy die parlamentarische Initiative 19.409 «Kein David gegen Goliath beim Verbandsbeschwerderecht» ein. Er beantragte, dass das Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 19661 (NHG) dahingehend zu ändern sei, dass das Verbandsbeschwerderecht nach Artikel 12 NHG bei kleineren Einzelprojekten innerhalb der Bauzone einzuschränken sei.
Im Rahmen des Verfahrens zur Vorprüfung von parlamentarischen Initiativen (Art. 109 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20022) gab die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) der Initiative am 10. August 2020 mit 13 zu 10 Stimmen bei einer Enthaltung Folge. Die Schwesterkommission des Ständerates stimmte dem Beschluss der UREK-N am 16. Oktober 2020 mit 8 zu 4 Stimmen zu. Im Anschluss erarbeitete die UREK-N einen Vorentwurf. Sie stimmte diesem am 28. März 2023 mit 13 zu 9 Stimmen bei einer Enthaltung zu und schickte ihn in die Vernehmlassung.
2 Handlungsbedarf und Ziele
Das Beschwerderecht der Umweltorganisationen besteht seit 1967. Es wurde zuerst im NHG verankert, 1983 auch im Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19833 (USG). Zur Beschwerde berechtigte Umweltorganisationen4 können gegen bestimmte Vorhaben der Kantone oder des Bundes Beschwerde wegen Verletzung von Bundesumweltrecht erheben. Damit können sie gerichtlich beurteilen lassen, ob ein Vorhaben gesetzeskonform ist. Eine gegen dieses Verbandsbeschwerderecht ergriffene Volksinitiative wurde in der Volksabstimmung vom 30. November 2008 mit 66 Prozent Nein-Stimmen abgelehnt.
Im Bereich des USG ist das Beschwerderecht beschränkt auf Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind (vgl. Art. 55 ff. USG). Damit wird sichergestellt, dass Projekte, gegen die das Verbandsbeschwerderecht offensteht, eine gewisse Grösse aufweisen.
Im Bereich des NHG ist das Verbandsbeschwerderecht zulässig gegen Verfügungen, die in Erfüllung einer Bundeaufgabe ergangen sind und bei denen ein Bezug zum Natur- und Heimatschutz besteht. Die Kantone erfüllen vor allem dann Bundesaufgaben, wenn sie Bewilligungen nach Bundesumweltrecht erlassen (z.B.
1SR 451
2 SR 171.10
3 SR 814.01
4 Damit einer Umweltorganisation nach Artikel 55 USG bzw. Artikel 12 NHG das Beschwerderecht zusteht, muss sich die Organisation gesamtschweizerisch seit mindestens zehn Jahren für den Umweltschutz bzw. den Naturschutz, den Heimatschutz, die Denkmalpflege oder verwandte Ziele eingesetzt haben. Die Organisation darf nur rein ideelle Zwecke verfolgen, allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. Der Bundesrat bezeichnet diese Organisationen.