Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/3: Teilrevision der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels · 18 Seiten

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4 Detaillierte Stellungnahmen

4.1 Verordnung

4.1.1 Allgemein oder mehrere Artikel betreffend

Der SBK inkl. Sektionen BE und NE, SIGA-FSIA, SVBG, Spitex Schweiz, SGB USS, Notfallpflege Schweiz, EVS ASE, SVDE ASDD sowie BGS, USZ inkl. Swiss Nurse Leaders sowie Universitätsspital Basel, SG, AI, SPS, HES SO, OST begrüssen die Aufnahme von Abschlüssen der höheren Berufsbildung und non-formalen Weiterbildungen (alt- und neurechtlich).

BL, SBK inkl. Sektionen BE und NE, SIGA-FSIA, SVBG, Spitex Schweiz, SGB USS, Notfallpflege Schweiz, EVS ASE, SVDE ASDD sowie BGS, swissuniversities inkl. BFH, sowie K-HF, SPS, FH Schweiz begrüssen die Erweiterung der Fachbereiche um Soziales, Psychologie, Medizin, Management und Bildung. SH fragt sich hingegen, ob jemand mit einer Weiterbildung in «Management» oder «Bildung» und bloss zwei Jahren Berufspraxis über ein ausreichendes Know-How und genügend Erfahrung im Pflegebereich verfügt.

careum, FKG-CSS zweifeln, ob die Prämisse eingehalten werden kann, dass die Anforderungen an den NTE-Pflege hochgehalten werden und den Kompetenzen eines Bachelors of Science in Pflege entsprechen. swissuniversities inkl. BFH verlangen, dass das wissenschaftliche Niveau eines Bachelors gewahrt bleiben muss. VD, GE und GL teilen diese Sorge. ZH, FKG-CSS, swissuniversities inkl. BFH, careum, HES SO verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass die Anerkennung der verschiedenen Weiterbildungsabschlüsse keinen Einfluss auf die Entwicklung der Berufsrollen der an FH ausgebildeten Pflegefachpersonen resp. auf die Bedingungen zur Erlangung eines Bachelortitel haben sollte. In diesem Zusammenhang betonen sie, dass die klinische Beurteilung und das wissenschaftliche Arbeiten spezifische Kompetenzen sind, die in den Bachelorstudiengängen erworben werden. Auch BKD-AH fordert Zurückhaltung bei der Ausweitung der Anforderungen mit dem Verweis,

dass der Erwerb eines FH-Titel ohne Besuch eines FH-Studienganges primär für Personen gedacht ist, die gleichwertige altrechtliche Qualifikationen bereits zum Zeitpunkt der Einführung der FH-Studiengänge aufwiesen.

Der Sorge um das Niveau widersprechen TI, ZH, LU, AI, GDK sowie FDP.

VS, GE, careum, HES SO, FKG-CSS bezweifeln, ob der Besuch von Lektionen ohne den Erwerb von ECTS-Punkten gleichwertig sein kann. Dies bekräftigt swissuniversities inkl. BFH mit dem Antrag, dass für den Umfang der zu erbringenden Weiterbildungsleistungen nur ECTS-Kreditpunkte angegeben werden. Beim NTE gehören gemäss swissuniversities inkl. BFH in jedem Fall eine Weiterbildung auf Hochschulniveau im Umfang von mind. 20 ECTS-Kreditpunkten dazu, die nicht kompensiert werden kann.

Ergänzend stellt VFP APSI fest, dass der Begriff Lektionen nicht korrekt verwendet wird. Eine Lektion bezeichnet in der Hochschulsprache Kontaktunterricht, im Kontext der Verordnung sind aber Lernstunden gemeint. Sie bitten um konsequente und korrekte Bezeichnungen.

Der VFP APSI inkl. Onkologiepflege Schweiz stellen die Frage, ob für einen NTE nur die altrechtlichen Schweizer Diplome akzeptiert werden, oder auch anerkannte ausländische Bildungsabschlüsse.

VS, GE, NE und HES SO regen an im französischen Text den Begriff «universitaire» durch «haute école» zu ersetzen, um die Kohärenz mit dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz4 sicherzustellen.

4 Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich SR 414.20