Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/3: Teilrevision der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels · 18 Seiten
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Inhaber dieser Abschlüsse sind berechtigt, den jeweiligen geschützten Titel «dipl. Expertin / dipl. Experte Anästhesie-; Intensiv- oder Notfallpflege NDS HF» zu tragen. Diese Titel wiederum entsprechen den Abschlüssen, die unter Ziffer 4 erwähnt werden. Bei diesen altrechtlichen Weiterbildungen ist eine Umrechnung auf Weiterbildungsstunden nur beschränkt möglich. Die Reglemente oder Curricula dieser Abschlüsse enthalten oft nur Vorgaben über eine minimale Anzahl Theoriestunden (à 60 Minuten). Diese Theoriestunden lassen aber nur beschränkt einen Rückschluss auf die tatsächliche Anzahl an Weiterbildungsstunden zu, weil einerseits die Anzahl der Theoriestunden im Laufe der Jahre angestiegen sind, ohne dass Reglemente oder Curricula angepasst wurden; andererseits sind in den genannten altrechtlichen Dokumenten weder Selbststudium, angeleitete Berufspraxis noch Validierung der Abschlusskompetenzen mittels Prüfung oder schriftlicher Abschlussarbeit ausgewiesen. Das im RLP NDS HF unter 7.1.1 genannte Reglement zur «dipl. Pflegefachfrau / zum dipl. Pflegefachmann Anästhesie» des Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner SBK verlangte beispielsweise nur eine verbindliche Mindest-Stundenzahl für den theoretischen und den praktischen Unterricht von 150 Stunden (à 60 Minuten). Je nachdem, welcher Minuten-Wert für eine Lektion eingesetzt wird (45 Minuten oder 50 Minuten), erfüllt die eben genannte Weiterbildung in Anästhesiepflege die in Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 7 formulierte Bedingung, dass der Umfang mindestens 200 Lektionen betragen muss, nicht.
Ziffer 4: VD, USZ inkl. Swiss Nurse Leaders, Universitätsspital Basel regen an, den Fachbereich Medizin zu streichen, da es an den HF keine entsprechenden Angebote gab / gibt.
Ziffer 6: VFP APSI bittet, zu ergänzen, dass nicht nur die Prüfung, sondern auch die vorbereitenden Kurse absolviert werden müssen.
Ziffer 7: VS, NE, VD regen an, Ziffer 7 auf zertifizierende Weiterbildungen einzuschränken resp. auf Weiterbildungen, von Bildungsinstitutionen der Tertiär A und B Stufe. VFP APSI ergänzt, dass die nicht-formalen Weiterbildungen zu wenig klar definiert sind und gestrichen oder präzisiert werden sollten, da diese Weiterbildungen durch Artikel 1a Absatz 3 abgedeckt sind.
SBK inkl. Sektionen BE und NE, SIGA-FSIA, SVBG, Spitex Schweiz, SGB USS, Notfallpflege Schweiz, EVS ASE, SVDE ASDD stellen den Antrag, dass der Begriff 200 Lektionen gestrichen und durch 150 Lernstunden ersetzt wird. Alternativ sollte im erläuternden Bericht oder in der Verordnung definiert werden, dass eine Lektion 45 Minuten entspricht.
4.2.2 Absatz 2
SG regt an, zu prüfen, ob in Anbetracht der Erweiterungen der Aufzählung von ergänzenden Ausbildungen in Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b um die Ziffern 4 bis 7 nicht auch der Verweis in Artikel 1a Absatz 2 angepasst werden müsste, so dass es neu hiesse «Wer keine Ausbildung oder kein Diplom nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1–7 nachweisen kann…».
4.2.3 Absatz 3
SZ bewertet die Möglichkeit gemäss Artikel 1a Absatz 3, ohne Ausbildung und Diplom nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b den NTE zu erlangen, als positiv. Hierdurch wird eine starre Regelung vermieden.
VS, NE, GE schlagen vor «400 Lektionen und 20 Kreditpunkte» statt «400 Lektionen oder 20 Kreditpunkte» zu schreiben, um entsprechende Kompetenzen zu garantieren. VD schlägt vor, die Lektionen ganz zu streichen und nur die 20 Kreditpunkt zu belassen.
VD findet, dass es im Rahmen einer generellen Öffnung nicht sachdienlich ist, die Anzahl der Kurse zu limitieren. Ergänzend stellen SBK inkl. Sektionen BE und NE, SIGA-FSIA, SVBG, Spitex Schweiz,
SGB USS, Notfallpflege Schweiz, EVS ASE, SVDE ASDD sowie BGS, K-HF, SGI-SSMI-SSMI den Antrag den Begriff «höchstens zwei» zu streichen und optional mit folgender Ergänzung zu versehen:
«Nachdiplomkurse auf Hochschulstufe oder gleichwertige Weiterbildungen müssen mindestens 5 ECTS inkl. Modulabschluss oder 100 Lektionen umfassen.» Es ist für die Stellungnehmenden nicht