Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/3: Teilrevision der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels · 18 Seiten

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TI und FKG-CSS bitten, auf Italienisch «infermiere / infermiera dipl SUP» statt «infirmiere / infimiera dipl SSS» zu schreiben.

4.6 Weiteres

BE und BKD-AH hätten es begrüsst, wenn die Schweizerischen Hochschulkonferenz bei der Vorbereitung der vorliegenden Teilrevision einbezogen worden wäre.

SBK inkl. Sektionen BE und NE, SIGA-FSIA, SVBG, Spitex Schweiz, SGB USS, Notfallpflege Schweiz, EVS ASE, SVDE ASDD finden es stossend, dass erst zwanzig Jahre nach Vergabe der ersten FH-Titel eine akzeptable Lösung vorliegt. Auch VD, SPS, SGI-SSMI-SSMI, HES- SO, Swiss Nurse Leaders,

Universitätsspital Basel bedauern diesen Umstand.

Gemäss BE, BKD-AH, swissuniversities, FH Schweiz darf keinesfalls der Eindruck entstehen, dass ein vergleichbares Verfahren für nachträglichen Titelerwerb dereinst auch für neurechtliche Bildungsabschlüsse in Pflege ermöglicht werden könnte.

SH regt an, die neuen Regelungen adäquat zu kommunizieren. Der damit verbundene Nutzen und die Vorteile sollten der breiten Öffentlichkeit und insbesondere den betroffenen Zielgruppen bekannt gemacht werden.

ZH postuliert, dass an den geltenden, verhältnismässig strengeren Zulassungsvoraussetzungen für Absolventinnen und Absolventen Höherer Fachschulen an Fachhochschulen festzuhalten ist. Sie sind in Übereinstimmung mit den Erläuterungen separat zu betrachten und nicht in den direkten Kontext zu den Bildungs- und Weiterbildungsleistungen von Personen mit altrechtlichen Pflegeabschlüssen zu stellen.

SBK inkl. Sektionen BE und NE, SIGA-FSIA, SVBG, Spitex Schweiz, SGB USS, Notfallpflege Schweiz, EVS ASE, SVDE ASDD sowie OdASanté, H+ fordern, dass die Zulassungsmodalitäten für HF-Absolvierende an Hochschulen diskutiert werden und die Durchlässigkeit zwischen den Abschlüssen der Höheren Berufsbildung (HBB) und den Hochschulen verbessert wird sowie eine adäquate Anrechnung bereits erworbener Bildungsleistungen auf Stufe HBB bei der Zulassung zu Bachelorstudiengängen an Fachhochschulen erfolgt. Deshalb sollten die von swissuniversities erlassenen Best-Practice Vorgaben, welche die Zulassung zum Bachelorstudium an Fachhochschulen regeln, dringend in dem Sinne revidiert werden, als dass die auf Stufe HBB erbrachten Bildungsleistungen in einem deutlich höheren Ausmass angerechnet werden als bisher.

USZ inkl. Swiss Nurse Leaders sowie Universitätsspital Basel bitten in diesen Zusammenhang sicherzustellen, dass der Weg über die HF und die Passerelle die grundständigen Bachelorstudiengänge in Pflege nicht untergräbt. Gleichzeitig müssen die Anforderungen an diese Passerelle verhältnismässig sein. BE unterstützt dieses Anliegen.

TG würde es aber begrüssen, wenn in die Verordnung die bestehende „Best Praxis“ der swissuniversities übernommen und auf Bundesrechtsebene geregelt würde. TG könnte sich dann auch vorstellen, für die Pflege HF eine Lockerung der bisher stipulierten maximalen Anrechnung von 90 ECTS für den Bachelor vorzusehen. So wäre es denkbar, diese Anrechnung mit dem Erwerb von ECTS durch zusätzliche Weiterbildungen auf Hochschulstufe, um weitere zehn bis 30 ECTS zu reduzieren. Im Minimum sei aber der Besuch eines konsekutiven Studienprogramms von einem Jahr in Vollzeit (oder zwei Jahren in Teilzeit) für neurechtliche Abschlüsse der Tertiärstufe B zur Erlangung eines Abschlusses der Tertiärstufe A zu fordern.