Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/3: Teilrevision der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels · 18 Seiten

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4.2 Artikel 1a

VD regt an, mehr Klarheit in den Artikel zu bringen. So ist nicht ersichtlich, dass die Buchstaben a und b kumulativ zu verstehen sind. Zudem sind die Absätze 2 und 3 im Gesamtkontext verwirrend. Es müsste klarer hervorgehen, dass in diesen beiden Artikel Ausnahmen geregelt werden.

4.2.1 Absatz 1

Die Universitätsspitäler Zürich und Basel schlagen vor, zu erwähnen, dass die Buchstaben a - c kumulativ gelten.

4.2.1.1 Buchstabe a

AR regt an, die aufgelisteten Abschlüsse mit denjenigen in Artikel 8 Buchstabe a der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung5 zu vergleichen. Neben den in Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a aufgezählten Diplomen wird in Artikel 8 Buchstabe a GesBAV auch das Diplom «Krankenpflegerin oder Krankenpfleger der Schule für Krankenpflege Sarnen, Sarner Schwestern, mit der Zusatzausbildung für ambulante Krankenpflege» als vom SRK anerkannt aufgeführt.

Die HES SO regt an den Technicien en Radiologie Médicale (TRM) in die Verordnung aufzunehmen, die einzig an der HES SO angeboten wurde.

Gemäss USZ inkl. Swiss Nurse Leaders, Universitätsspital Basel, VD soll unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um altrechtliche Diplome handelt. Sie regen an den Buchstaben a zu ergänzen: «eines der folgenden vom SRK anerkannten altrechtlichen Diplome». Die explizite Beschränkung auf altrechtliche Titel wird unterstützt von NE, FH Schweiz, swissuniversities inkl. BFH, FKG-CSS.

Aus Sicht des VFP APSI inkl. Onkologiepflege Schweiz ist die Bezeichnung «vom SRK als Pflegefachfrau/Pflegefachmann anerkannt» zu vage formuliert, zumal auch das HF-Diplom vom SRK anerkannt ist. Dieses ist aber gemäss erläuterndem Bericht, von der Regelung ausgenommen.

4.2.1.2 Buchstabe b

VD, VFP APSI inkl. Onkologiepflege Schweiz regen an, sicherzustellen, dass auch Hochschulweiterbildungen (CAS, DAS, MAS) als ergänzende Ausbildungen aufgenommen werden. VD kann sich alternativ vorstellen, dass individuell die wissenschaftlichen Kompetenzen eines Nachdiplom-Studiums HF als gleichwertig anerkannt werden könnten.

SBK inkl. Sektionen BE und NE, SIGA-FSIA, SVBG, Spitex Schweiz, SGB USS, Notfallpflege Schweiz, EVS ASE, SVDE ASDD sowie BGS, K-HF begrüssen die neu eingefügten Ziffern 4 – 7, beantragen aber für Ziffer 7 eine Anpassung.

Für SZ ist die Auswahl der ergänzenden Ausbildungen ausgewogen.

OdaSanté, VD, USZ inkl. Swiss Nurse Leaders, Universitätsspital Basel, BGS, K-HF, SGI-SSMI-SSM, H+, SBK inkl. Sektionen BE und NE, SIGA-FSIA, SVBG, Spitex Schweiz, SGB USS, Notfallpflege Schweiz, EVS ASE, SVDE ASDD möchten sicherstellen, dass Fähigkeitsausweise in Anästhesie-; Intensiv- oder Notfallpflege, die im Rahmenlehrplan für Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen «Anästhesiepflege»; «Intensivpflege» «Notfallpflege» (RLP NDS HF AIN) in Kapitel 7.1 aufgeführt werden, ebenfalls für den Erwerb des Fachhochschultitels angerechnet werden. Denn Inhaberinnen und

5 Verordnung über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG, GesBAV, SR 811.214