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Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 8 Seiten
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Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren.V «%ASFF_YYYY_ID»
2. mindestens sechs Monate alt sind; vorbehalten bleibt das Erfordernis eines höheren Alters für bestimmte Heimtiere aus tierseuchenpolizeilichen Gründen.
3 Das BLV kann mit der Bewilligung die Anzahl der einzuführenden Hunde, Katzen und Frettchen beschränken und die Höchstdauer des Aufenthalts festlegen.
4 Die Bewilligung ist bei der Einreise mitzuführen und den Kontrollorganen unaufgefordert vorzuweisen.
Art. 7 Höchstzahl für die Einfuhr aus EU-Mitgliedstaaten, Island,
Nordirland und Norwegen
1 Für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus EU-Mitgliedstaaten, Island, Nordirland und Norwegen gelten die in Artikel 6a Absätze 1 und 2 festgelegte Höchstzahl und die entsprechenden Anforderungen für Ausnahmen sinngemäss. Werden mehr Tiere mitgeführt, so gilt für alle Tiere die Verordnung vom 18. November 20154 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU‑Mitgliedstaaten, Island, Nordirland und Norwegen.
2 Es ist keine Bewilligung erforderlich.
Art. 10 Abs. 5
5 Bei der Einfuhr aus einem Drittstaat via EU-Mitgliedstaaten, Island, Nordirland oder Norwegen kann anstelle eines Heimtierpasses die mit dem Kontrollvermerk eines dieser Staaten oder Gebiete versehene Veterinärbescheinigung genutzt werden. Diese gilt für die Dauer von vier Monaten ab dem Ausstellungsdatum oder bis zum Ablaufdatum der gültigen Tollwutimpfung, je nachdem, welcher Tag früher eintritt.
Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 4
Tiere aus der EU und aus weiteren europäischen Staaten oder Gebieten mit einem von der EU anerkannten Heimtierpass
4 Das BLV kann in begründeten Fällen auf Gesuch hin Ausnahmen von der Tollwutimpfpflicht bewilligen, beispielsweise für Tiere als Übersiedlungsgut, die nachgewiesenermassen aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden dürfen.
Art. 14 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 3bis
3 Werden Tiere aus einem Staat oder Gebiet nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c eingeführt, die aus dem Einfuhrgebiet oder aus einem Staat oder Gebiet nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a stammen, so ist keine Veterinärbescheinigung erforderlich für Tiere, bei denen:
a. die Tollwutimpfung und die Titrierung im Einfuhrgebiet oder in einem Staat oder Gebiet nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erfolgt sind; und