Vorlage

Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 8 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren.V «%ASFF_YYYY_ID»

3bis Werden Tiere aus einem Staat oder Gebiet nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c eingeführt, die vorgängig in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben in das Einfuhrgebiet oder in einen Staat oder in ein Gebiet nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a eingeführt worden sind, so ist keine Veterinärbescheinigung erforderlich, wenn Impfung und Titrierung gültig sind und entweder im Heimtierpass eingetragen oder speziell ausgewiesen sind.

Art. 15 Abs. 2 und 4 Einleitungssatz

2 Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinfuhr eines Tiers, aus dessen Heimtierpass hervorgeht, dass die Titrierung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist, bevor dieses Tier das Einfuhrgebiet, das Gebiet eines EU-Mitgliedstaats, von Island, von Nordirland oder von Norwegen verlassen hat.

4 Werden Tiere aus einem Staat oder Gebiet nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c eingeführt, die aus einem Staat oder Gebiet nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder b stammen, so ist keine Titrierung erforderlich, wenn:

Art. 34 Personen, für deren Tiere ein Heimtierpass ausgestellt wird

1 Der schweizerische Heimtierpass wird für Hunde, Katzen und Frettchen ausgestellt, deren Halterin oder Halter Wohnsitz in der Schweiz hat.

2 Auf Gesuch der Halterin oder des Halters hin wird er zudem für Hunde, Katzen und Frettchen ausgestellt, deren Halterin oder Halter Wohnsitz im Ausland hat, wenn:

a. sich die Halterin oder der Halter mit dem Tier mehrmals pro Jahr in der Schweiz aufhält; oder

b. ein einmaliger Aufenthalt in der Schweiz länger als vier Monate dauert.

3 Halterinnen und Halter mit Wohnsitz im Ausland müssen bei ihrem Gesuch nachweisen, dass die Bedingungen für die Einfuhr in das Einfuhrgebiet eingehalten worden sind. Bei Tieren, welche die Einfuhrbedingungen nicht erfüllt haben, entscheidet die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt, ob ein Schweizer Heimtierpass ausgestellt werden darf.

Art. 34a Ausstellung des Heimtierpasses und Datenerfassung

1 Der Heimtierpass darf nur von Tierärztinnen und Tierärzten mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz und von Tierärztinnen und Tierärzten mit Anstellung bei einer Person mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz ausgestellt werden. Nur sie dürfen Angaben zum Tier und zur Halterin oder zum Halter in den Heimtierpass eintragen.

2 Bei der Ausstellung eines Heimtierpasses muss die Tierärztin oder der Tierarzt die folgenden Daten aufzeichnen:

a. bei Tieren, deren Halterin oder Halter Wohnsitz in der Schweiz hat: Zeitpunkt der Implantation sowie Nummer und Lokalisation des angebrachten Mikrochips;