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Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 8 Seiten
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Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren.V «%ASFF_YYYY_ID»
b. Name und Kontaktinformation der Halterin oder des Halters;
c. Nummer des abgegebenen Heimtierpasses.
3 Für Hunde müssen die Tierärztinnen und Tierärzte die Nummern der ausgestellten Heimtierpässe in der zentralen Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG erfassen, ausser bei Hunden, die sich maximal 3 Monate in der Schweiz aufhalten.
4 Die Daten sind während dreier Jahre aufzubewahren.
5 Sie sind auf Anfrage dem BLV und den kantonalen Vollzugsbehörden mitzuteilen.
II
1 Die Anhänge 1 und 5 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
2 Anhang 4 wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr