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Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 8 Seiten

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Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren.V «%ASFF_YYYY_ID»

b. Name und Kontaktinformation der Halterin oder des Halters;

c. Nummer des abgegebenen Heimtierpasses.

3 Für Hunde müssen die Tierärztinnen und Tierärzte die Nummern der ausgestellten Heimtierpässe in der zentralen Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG erfassen, ausser bei Hunden, die sich maximal 3 Monate in der Schweiz aufhalten.

4 Die Daten sind während dreier Jahre aufzubewahren.

5 Sie sind auf Anfrage dem BLV und den kantonalen Vollzugsbehörden mitzuteilen.

II

1 Die Anhänge 1 und 5 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

2 Anhang 4 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr