Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/34: Finanzierung von Gebäudeschäden bei Erdbeben · 11 Seiten

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ist. Für KGAST würde der vorgeschlagene Eingriff in das Privateigentum auch zu Rechtsunsicherheit führen, wenn nach 30-Kalendertagen bereits eine neue Zahlungsverpflichtung entstehen könnte aufgrund eines neuerlichen Erdbebenereignisses.

3.4 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen

Absatz 1

RK MZF sowie die Kantone ZH, TG, SH, SG, AI, GL und SO und der Gemeindeverband SGV lehnen eine zusätzliche Kompetenz des Bundes im Bereich der Erdbebenvorsorge gemäss Absatz 1 der vorgeschlagenen neuen Verfassungsbestimmung als zu weitgehend ab und schlagen vor, dem Bund nur eine subsidiär zu den Kantonen geltende Kompetenz zu erteilen. SVIT lehnt eine Bundeskompetenz zum Erlassen von Vorschriften zum Schutz von Menschen und Sachwerten vor Schädigungen im Zusammenhang mit Erdbeben ab.

Absatz 2

Die Obergrenze von 0,7% wird mit Ausnahme der Kantone ZH und TI als angemessen bezeichnet. ZH schlägt mit Verweis auf eine Berechnung der Zürcher Gebäudeversicherung GVZ vor, die Obergrenze auf 0,5% zu reduzieren, wenn konsequent auf jede Ausnahme – etwa bezüglich besonders grosser Gebäude – verzichtet wird. Damit könne die gleiche maximale Kapazität von rund CHF 22 Mia. erreicht werden, wie mit den im Vernehmlassungsvorschlag vorgeschlagenen 0,7%. RK MZF sowie BE, GL, SG, SO, TG, LU, VD, SH und AI sowie der Gemeindeverband SGV schlagen vor, die Obergrenze nicht auf Verfassungs-, sondern auf Gesetzesstufe zu regeln. Die Stiftung für Baudynamik und Erdbebeningenieurwesen empfiehlt, Absatz 2 ersatzlos zu streichen.

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