Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten
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1 Ausgangslage
1.1 Einleitung
Dieser Bericht erläutert die Umsetzung der Reformen betreffend die Ausstellung von Schengen-Visa über eine EU-Plattform und den Verzicht auf die Visummarke in Papierform. Die vorliegende Weiterentwicklung in Bezug auf die Bearbeitung von Visumanträgen für die Einreise in den Schengen-Raum ermöglicht einheitliche Prozesse, vereinfachte Verfahren für Antragstellerinnen und Antragsteller sowie eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Migrationsbehörden der EU und der assoziierten Schengen-Staaten. Die Ausstellung eines Visums in digitaler Form gewährleistet zudem optimale Sicherheit und ermöglicht gleichzeitig eine elektronische Überprüfung der Gültigkeit des Visums durch die Inhaberin oder den Inhaber.
1.2 Handlungsbedarf und Ziele
Im Rahmen des Abkommens vom 26. Oktober 20041 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staats bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen, SAA) hat sich die Schweiz grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA). Die Übernahme eines neuen Rechtsakts erfolgt dabei im Rahmen eines besonderen Verfahrens, das die Notifikation der Weiterentwicklung durch die zuständigen EU-Organe und die Übermittlung einer Antwortnote seitens der Schweiz umfasst. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union (EU) haben am 13. November 2023 eine Reform der Bearbeitung von Visumanträgen verabschiedet, die verschiedene europäische Rechtsakte betrifft, darunter den Visakodex2 und die VIS-Verordnung3.
Das zentrale Visa-Informationssystem (VIS) ist heute das wichtigste Instrument für die Zusammenarbeit der Schengen-Staaten im Rahmen der Erteilung von Visa für einen Aufenthalt von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum (Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt).
Dieses Informationssystem wurde überarbeitet, indem Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel darin aufgenommen wurden. Mit der Übernahme der
1 SR 0.362.31
2 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25.
3 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl L 218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1134, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11.