Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten

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Ausserdem stellte die Schweiz zahlreiche Fragen in Bezug auf die Rolle von Dritten, die am Visumverfahren beteiligt sind, den vorgesehenen Übergangszeitraum, die Steuerung des Antragsvolumens und dessen Auswirkungen sowie das Vorgehen, wenn sich nur bestimmte Staaten an der EU-Plattform beteiligen. Einige problematische Punkte konnten bis zum Ende der Verhandlungen nicht vollständig erörtert werden.

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE-Ausschuss) des Europäischen Parlaments legte am 7. Februar 2023 einen Bericht zum Vorschlag vor. Am 29. März 2023 definierte der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (COREPER) die Verhandlungsrichtlinien für den Trilog mit dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission. Dieser fand mehrmals zwischen dem 4. Mai 2023 und dem 13. Juni 2023 statt, und am letzten Trilog konnte ein Kompromiss gefunden werden. Die Verordnung wurde am 8. November 2023 vom COREPER und am 29. Juni 2023 vom LIBE-Ausschuss gutgeheissen. Der erzielte Kompromiss wurde vom Europäischen Parlament (Plenum) am 18. Oktober 2023 und vom Ministerrat am 13. November 2023 gebilligt. Die formelle Verabschiedung der Verordnung folgte am 22. November 2023 mittels Unterzeichnung des Rechtsakts durch die Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates der EU. Die Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands wurde am 13. November 2023 verabschiedet und der Schweiz am gleichen Tag notifiziert.

1.5 Verfahren zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands

Gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 SAA hat sich die Schweiz grundsätzlich verpflichtet, alle Rechtsakte, welche die EU als Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands erlässt, zu übernehmen und soweit erforderlich in das Schweizer Recht umzusetzen. Artikel 7 SAA sieht ein spezielles Verfahren für die Übernahme und Umsetzung von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands vor. Zunächst notifiziert die EU der Schweiz «unverzüglich» die Annahme eines Rechtsakts, der eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt.

Danach verfügt der Bundesrat über eine Frist von 30 Tagen ab Annahme des Rechtsakts durch die EU, um dem zuständigen Organ der EU (Rat der EU oder Kommission) mitzuteilen, ob und gegebenenfalls innert welcher Frist die Schweiz die Weiterentwicklung übernimmt (Art. 7 Abs. 2 Bst. a SAA). Soweit die zu übernehmende Weiterentwicklung rechtlich verbindlicher Natur ist, bilden die Notifizierung durch die EU und die Antwortnote der Schweiz einen Notenaustausch, der aus Sicht der Schweiz einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben muss dieser Vertrag entweder vom Bundesrat oder vom Parlament und, im Fall eines Referendums, vom Volk genehmigt werden. Die der Schweiz notifizierte EU-Verordnung ist rechtsverbindlich. Die Übernahme der Verordnung erfolgt daher durch Notenaustausch, für dessen Genehmigung im vorliegenden Fall die Bundesversammlung zuständig ist (vgl. Ziff. 5.1). Entsprechend hat die Schweiz der EU mitgeteilt, dass die betreffende Weiterentwicklung für sie erst «nach Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen» rechtsverbindlich werden kann (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA). Für deren Übernahme und Umsetzung verfügt die Schweiz über eine Frist von höchstens zwei Jahren ab der Notifikation durch die EU. Innerhalb dieser Frist muss auch eine allfällige Referendumsabstimmung stattfinden.