Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten
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− Die technischen Elemente des digitalen Visums entsprechen der neusten Technologie und können für Visa für einen kurzfristigen oder längerfristigen Aufenthalt angewendet werden.
1.4 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis
Am 27. April 2022 legte die Europäische Kommission einen Verordnungsentwurf zur Einrichtung einer digitalen EU-Visumantragsplattform vor. Die Beratungen in der Ratsarbeitsgruppe dauerten von Juli 2022 bis März 2023. Besonders intensive Diskussionen fanden zu folgenden Punkten statt: die genaue Form des digitalen Visums, seine Registrierung und Kontrolle bei technischen Problemen, die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Staats sowie der Zugriff auf die EU-Plattform insbesondere von Dritten, die Dienstleistungen im Rahmen des Visumverfahrens erbringen. Die Schweiz nahm im Rahmen ihres Mitspracherechts an den Beratungen aktiv teil.
Die Verordnung (EU) 2023/2667 sieht besondere Regelungen vor für Personen, die unter das Abkommen vom 18. Oktober 2019 über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen EU-UK) fallen. Die Schweiz sprach sich für die Anerkennung der Rechte aus diesem Abkommen aus, obwohl sie kein Vertragsstaat ist. Die gleichen Grundsätze gelten auch für in der Schweiz lebende britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen. So forderte die Schweiz ausdrücklich die Anerkennung ähnlicher Rechte von Personen, die unter das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland9 fallen, das ebenfalls bestehende Rechte wie das Aufenthaltsrecht, den Anspruch auf Sozialleistungen oder die Anerkennung von Berufsqualifikationen von Schweizer und britischen Staatsangehörigen sowie deren aus Drittstaaten stammenden Familienangehörigen schützt. Um diese Anerkennung seitens der EU und die Anwendung des Prinzips der Gegenseitigkeit zu gewährleisten, verlangte die Schweiz, dass diese Rechte zumindest im Schengen-Visahandbuch genannt werden, da deren Nennung in der vorliegenden Verordnung unmöglich ist.
Die Schweiz forderte zudem, dass neben den Verweisen auf die Verordnung 2004/38/EG10 auch alle Abkommen erwähnt werden, die ein dem Recht von EU-Bürgerinnen und -Bürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit gewährleisten. Dazu gehört auch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, AS 0.142.112.681).
9 Abkommen vom 25. Februar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens, AS 0.142.113.672.
10 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. L 158 vom 30.04.2004, S. 77.