Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten

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− besondere Bestimmungen für Visumantragstellerinnen und Visumantragsteller, die Familienangehörige von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sind, die unter das Austrittsabkommen EU-UK8 fallen.

Das Visumverfahren und die materiellen Regeln zur Visumerteilung gemäss dem Visakodex bleiben unverändert. Nur die elektronische Einreichung der Visumanträge und die elektronische Zustellung der Entscheide sind neu vorgesehen. Es steht den Staaten frei, Ausnahmen von der Nutzung der EU-Plattform bei Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt festzulegen. Sobald sich der Schengen-Staat als zuständig erklärt, werden die vorübergehend auf der EU-Plattform gespeicherten Daten zur Bearbeitung des Antrags an das nationale Visumsystem übermittelt.

Die Inbetriebnahme der EU-Plattform ist für Anfang 2026 geplant, die Anbindung der Schweiz dürfte frühestens 2028 erfolgen. Die gesetzlichen Grundlagen werden voraussichtlich im Januar 2026 in Kraft treten.

1.3 Überblick über die Neuerungen aufgrund der Verordnung

Die Entwicklung der EU-Plattform in Verbindung mit dem C-VIS bringt punktuelle Verbesserungen. Hervorzuheben sind insbesondere die folgenden neuen Elemente:

− Einführung einer Pflicht, Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Schengen-Raum online auf der EU-Plattform einzureichen. Die EU-Plattform zeigt an, welcher Schengen-Staat für die Prüfung des Visumantrags zuständig ist. Die entsprechenden Kriterien werden auf der EU-Plattform vordefiniert.

− Ausnahmen von der allgemeinen Pflicht zur Nutzung der EU-Plattform sind von den Schengen-Staaten genauer zu bestimmen. Die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen stellen keine formellen Verbote dar, sie lassen lediglich die Wahl zwischen dem herkömmlichen und dem digitalen Verfahren.

− Das Antragsverfahren wird durch die neue EU-Plattform vereinheitlicht. Diese gewährleistet, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller einen einzigen Ansprechpartner haben. Ausserdem wird nach festgelegten Kriterien bestimmt, welcher Schengen-Staat für den Antrag zuständig ist. Diese Kriterien beziehen sich auf die Aufenthaltsdauer, den Staat der ersten Einreise und das Land, das mit dem Hauptzweck des Aufenthalts in Verbindung steht.

− Über die EU-Plattform werden den Antragstellerinnen und Antragstellern aktuelle Informationen zu Schengen-Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt sowie alle zweckdienlichen Informationen zu den Anforderungen und Verfahren bereitgestellt.

8 Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vom 18. Oktober 2019 über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft («Austrittsabkommen EU-UK»), ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1.