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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

8. Abschnitt Datenaufbewahrung, Datenschutz und Datensicherheit

Art. 36 Datenaufbewahrung

Die anonymisierten Daten können im Rahmen des zur Verfügung stehenden Speicherplatzes und unter Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips unbeschränkt aufbewahrt werden.

Art. 37 Datenschutz und Datensicherheit

Für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und für die Bearbeitung von Daten im Stichprobenregister erlässt der zuständige Statistikproduzent des Bundes ein Bearbeitungsreglement mit zusätzlichen Datenschutzmassnahmen.

9. Abschnitt Bekanntgabe von Daten und übrige statistische Dienstleistungen

Art. 38 Bekanntgabe von Einzeldaten aus der Bundesstatistik

(Art. 19 Abs. 2 BStatG)

1Die zuständigen Organe können die Einzeldaten, die sie gestützt auf eine rechtliche Grundlage zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben beschafft haben, Privaten oder öffentlichen Stellen und Statistikstellen internationaler Organisationen für statistische Arbeiten zur Verfügung stellen, sofern:

a. die bekanntgegebenen Daten keine personenidentifizierenden Angaben (Name, Vorname, AHV-Nummer, Firma, UID) mehr enthalten;

b. der Empfänger sich verpflichtet:

1. die bekanntgegebenen Daten nicht ohne Zustimmung des zuständigen Organs an Dritte weiterzuleiten, und

2. die Daten nach Beendigung der Arbeit zu vernichten oder, in begründeten Fällen, dem BFS oder dem zuständigen Organ zur Aufbewahrung zu geben; und

c. die nötigen Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden.

2Für die Bekanntgabe von Einzeldaten im Rahmen des Abkommens vom 26. Oktober 20049 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik sind anwendbar:

a. die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 223/200910;

b. die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 557/201311.

Art. 39 Pseudonymisierung von Datensätzen

(Art. 19 Abs. 1 BStatG)

Das BFS kann Datensätze zur Nutzung durch andere Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung pseudonymisieren, wenn dies für statistische Arbeiten oder Projekte im Bereich der Datenwissenschaft erforderlich ist.

Art. 40 Datenverknüpfung im Auftrag Dritter

(Art. 14a Abs. 1 und 19 Abs. 2 und 3 BStatG)

1Das BFS kann im Auftrag Dritter und im Rahmen seiner technischen, organisatorischen und personellen Möglichkeiten Verknüpfungen nach den Artikeln 28-34 für nicht personenbezogene Zwecke wie Forschung, Planung und Statistik durchführen. Es unterstützt insbesondere Verknüpfungsprojekte von Bund und Kantonen sowie Verknüpfungsprojekte im Rahmen von Forschungsprojekten von nationaler Bedeutung.

2Wer dem BFS Drittdaten liefert und es damit beauftragt, diese zu verknüpfen, muss nachweisen, dass:

a. ihre Beschaffung und Übermittlung an das BFS sowie ihre Verknüpfung rechtmässig sind; und

b. sie die statistisch erforderliche Qualität aufweisen.

3Aus Gründen der Kosten- und Arbeitseffizienz kann das BFS den Auftraggeber für bestimmte Aufgaben in den Verknüpfungsprozess einbeziehen. Diese Aufgaben werden im Verknüpfungs- und Datenschutzvertrag klar umschrieben.

4Die Erstellung eines projektspezifischen Pseudo-Identifikators, mit dem die Daten der verschiedenen Quellen auf der Ebene der statistischen Einheit verbunden werden können, bleibt in jedem Fall dem BFS vorbehalten.

Art. 41 Veröffentlichung von statistischen Grundlagen und Ergebnissen

(Art. 18 BStatG)

1Die Statistikproduzenten des Bundes veröffentlichen die statistischen Grundlagen und die wichtigsten statistischen Ergebnisse durch geeignete Medien wie Pressemitteilungen, Publikationen, maschinell lesbare Datenträger und Datenbanken. Sie unterhalten nach Möglichkeit einen Auskunftsdienst.

9 SR 0.431.026.81

10 Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/759 ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 90.

11 Verordnung (EU) Nr. 557/2013 der Kommission vom 17. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission, ABl. L 164 vom 18.6.2013, S. 16.