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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Das BFS führt die für eine moderne Publikationspolitik nötige Infrastruktur und stellt sicher, dass Auskünfte und die Informationen über die Bundesstatistik zentral auffindbar sind. Es führt insbesondere:
a. eine integrierte und strukturierte Sammlung von statistischen Daten und Geodaten;
b. ein zentrales Online-Publikationssystem, das statistische Ergebnisse und Metadaten aus den damit verbundenen Datenbanken für spezifische Zielgruppen zugänglich macht.
3Es kann Empfehlungen für die Lieferung von Daten in diese Infrastrukturen abgeben.
Art. 42 Open Government Data
(Art. 18 BStatG, Art. 10 EMBAG)
1Die Statistikproduzenten des Bundes veröffentlichen die im Portfolio nach Artikel 9 aufgeführten statistischen Ergebnisse gemäss Artikel 5 der Verordnung vom TT.MM.JJJJ12 zum Bundesgesetz über den Einsatz von elektronischen Mitteln zur Erfüllung von Behördenaufgaben.
2Die Grafiken und Tabellen eines nach Absatz 1 publizierten Datensatzes müssen nicht zusätzlich in maschinenlesbarer Form und in einem offenen Format veröffentlicht werden.
3Artikel 20 Absatz 1 BStatG gilt auch für statistische Ergebnisse, die nach Absatz 1 und 2 veröffentlicht werden.
Art. 43 Übrige Dienstleistungen auf Bestellung
(Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 und 3 BStatG, Art. 8 RVOG)
1Die Statistikproduzenten des Bundes verbreiten auf Anfrage im Rahmen ihrer organisatorischen und personellen Möglichkeiten besondere Publikationen in anderer als in Artikel 41 et 42 definierter Form.
2Sie erarbeiten im Auftrag einzelner Kunden und im Rahmen ihrer technischen, organisatorischen und personellen Möglichkeiten besondere Auswertungen ihrer zu statistischen Zwecken beschafften Daten. Verwaltungseinheiten des Bundes und die übrigen teilweise dem Gesetz unterstellten Körperschaften, Anstalten und übrige juristische Personen sind dabei mit einer höheren Priorität zu berücksichtigen als Dritte.
3Das BFS kann im Rahmen von datenwissenschaftlichen Projekten für andere Bundesstellen oder für Dritte nicht personenbezogene Recherchen, Analysen und Beratungen von grösserem Umfang durchführen. Es erbringt insbesondere die folgenden Dienstleistungen:
a. Beratungen zur strategischen, taktischen und operativen Anwendung von datenwissenschaftlichen Methoden und Verfahren
b. methodologische Begleitung;
c. Durchführung datenwissenschaftlicher Projekte;
d. Schulung.
Art. 44 Registerdienstleistungen
1Das BFS bietet im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten anderen Verwaltungseinheiten des Bundes Dienstleistungen im Bereich des Aufbaus und der Führung von öffentlichen Registern an.
2Die Dienstleistungen richten sich nach dem Leistungsbereichskatalog des BFS.
10. Abschnitt Gebühren
Art. 45
1Für die nach Abschnitt 9 erbrachten Dienstleistungen können Gebühren erhoben werden.
2Die Gebühren richten sich nach der Verordnung vom TT.MM.JJJJ13 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes.
11. Abschnitt Stichprobenregister
Art. 46 Zweck
1Für die Durchführung von Stichprobenbefragungen von Personen und Haushalten führt das BFS ein Stichprobenregister der Personen und Haushalte (Register).
Art. 47 Inhalt
1Das Register enthält:
a. die Daten des Adressverzeichnisses nach Artikel 16 Absatz 3 RHG;
b. die Nutzerdaten des Telefonnetzes in der Schweiz;
2Nutzerdaten des Telefonnetzes in der Schweiz sind:
12 BBl 202x xxxx oder AS 202x xxxx
13 SR 431.09