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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

a. Name und Vorname(n) oder Firma;

b. Adresse;

c. Telefonnummer(n);

d. eventuell Korrespondenzsprache, wenn die Anbieterinnen sie geliefert haben.

3Um bestimmte Stichproben gezielter zu ziehen und die befragten Personen zu entlasten, kann das Register mit anderen Datenquellen des BFS ergänzt werden.

Art. 48 Bekanntgabe von Daten aus dem Register

1Der Inhalt des Registers darf nicht gesamthaft Dritten bekanntgegeben werden.

2Stichproben aus dem Register zu Personen und Haushalten dürfen Dritten bekanntgegeben werden für:

a. Befragungen, die Teil des Mehrjahresprogramms des Bundes sind;

b. Befragungen, die der Bundesrat im Einzelfall anordnet;

c. Forschungsvorhaben, die von Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199814 sowie von eidgenössischen Forschungsstellen durchgeführt werden und die von nationaler Bedeutung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c BStatG sind;

d. Forschungsvorhaben, die vom Schweizerischen Nationalfonds finanziert und als Forschungsvorhaben von nationaler Bedeutung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c BStatG beurteilt werden;

e. internationale Forschungsvorhaben, die vom Schweizerischen Nationalfonds mitfinanziert werden.

3Telefonnummern von Personen, die nicht in einem öffentlichen Telefonverzeichnis eingetragen sind, dürfen den Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nur bekanntgegeben werden für Befragungen, die in enger Zusammenarbeit mit dem BFS durchgeführt werden und:

a. Teil des Mehrjahresprogramms des Bundes sind; oder

b. im Einzelfall vom Bundesrat angeordnet werden.

Art. 49 Lieferung der Nutzerdaten von Anbieterinnen von Telefondiensten der Schweiz

1Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten (Anbieterinnen) liefern dem BFS die Daten gemäss Artikel 47 Absatz 2.

2Das BFS kann mit den Anbieterinnen vereinbaren, dass sie ihm direkt die Korrespondenzsprache liefern.

3Die Daten sind dem BFS vierteljährlich innert fünf Werktagen nach dem letzten Samstag der Monate März, Juni, September und Dezember zu liefern.

4Sie sind über ein elektronisches Netzwerk in verschlüsselter und gesicherter Form zu übermitteln.

5Das BFS prüft, ob die gelieferten Daten vollständig und aktuell sind. Es meldet festgestellte Mängel der betreffenden Anbieterin. Diese liefert ihm direkt die korrekten Daten innert fünf Werktagen.

6Werden die Formate der gelieferten Daten geändert, so informieren die Anbieterinnen das BFS umgehend.

7Das BFS entschädigt die Anbieterinnen für die tatsächlichen Kosten der Datenlieferungen, höchstens jedoch mit 2000 Franken pro Jahr.

3. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 50 Aufhebung anderer Erlasse

Die Verordnung vom 30. Juni 199315. über die Organisation der Bundesstatistik und die Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 199316 werden aufgehoben.

Art. 51 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.

Art. 52 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am XX in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

14 SR 172.010.1

15 AS 2006 2799; 2008 3463; 2022 568

16 AS 2002 2067; 2008 315; 2009 3967; 2010 1647, 3875; 2011 4035, 4921; 2012 3133, 4651; 2013 5399, 2014 3629; 2015 4311; 2016 3957; 2017 3459; 2018 775, 2019, 4095; 2020 19; 2021 589, 657, 800; 2022 568, 698