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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2. Kapitel Bearbeitung der Daten zu statistischen Zwecken

1. Abschnitt Allgemeine Grundsätze

Art. 4 Statistikproduzenten des Bundes

(Art. 2 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 BStatG)

1Statistikproduzenten des Bundes sind die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1–3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974) und die dem BStatG teilweise unterstellten Körperschaften, Anstalten und übrigen juristischen Personen, die statistische Arbeiten durchführen.

2Die Statistikproduzenten nach Absatz 1, die gemäss Artikel 4 BStatG Daten für ihre statistischen Arbeiten beschaffen, sind in Anhang 2 aufgeführt (zuständiges Organ). Sie stellen sicher, dass ihre statistischen Arbeiten klar von Vollzugs-, Aufsichts- oder Regulierungsaufgaben getrennt sind.

Art. 5 Statistische Arbeiten

(Art. 3 und 19 Abs. 2 BStatG)

1Als statistische Arbeiten gelten:

a. die Realisierung von Erhebungen und Befragungen gemäss BStatG;

b. die Ausarbeitung von Gesamtdarstellungen und Synthesestatistiken;

c. die Erstellung und die Aktualisierung von Klassifikationen, Nomenklaturen und Terminologien;

d. die Auswertung zu statistischen Zwecken von Verwaltungsdaten, von Registern und von Daten aus Beobachtungs- und Messnetzen;

e. die statistische Analyse, die Veröffentlichung und die Archivierung;

f. die Erarbeitung von wissenschaftlichen und statistischen Methoden für die Bundesstatistik sowie der entsprechenden Informatikprogramme;

g. die Ausbildung und die Forschung auf dem Gebiet der Statistik;

h. die Pflege internationaler Beziehungen betreffend die Koordination und die Harmonisierung der Statistiken sowie der Austausch statistischer Informationen.

2Statistischen Arbeiten gleich gestellt sind die Analyse und die Auswertung von statistischen und Verwaltungsdaten, von Registern und von Daten aus Beobachtungs- und Messnetzen zu weiteren nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere zu Forschungs-, Ausbildungs- und Planungszwecken.

3Arbeiten, die ausschliesslich der internen administrativen Tätigkeit der Statistikproduzenten dienen und deren Resultate keine auf Bundesebene repräsentative Informationen liefern, gelten nicht als statistische Arbeiten.

Art. 6 Statistische Grundsätze und Standards

(Art. 3 Abs. 1 BStatG)

1Die Statistikproduzenten beachten bei ihrer statistischen Tätigkeit die anerkannten Grundsätze der Statistik gemäss der Charta vom 31. Mai 20125 der öffentlichen Statistik der Schweiz. Sie stellen insbesondere die fachliche Unabhängigkeit, die Objektivität, die Unparteilichkeit, die Zuverlässigkeit, die Geheimhaltung und die Kostenwirksamkeit sicher.

2Die Entwicklung, die Produktion und die Verbreitung der statistischen Ergebnisse erfolgt auf der Grundlage einheitlicher Standards und harmonisierter Methoden. Die Statistiken sollen relevant, genau, aktuell, pünktlich, zugänglich, klar, vergleichbar und kohärent sein.

Art. 7 Zusammenarbeit mit der Europäischen Union

1Das BFS koordiniert die Zusammenarbeit mit der Statistikstelle der Europäischen Kommission (Eurostat).

2Es entscheidet im Einvernehmen mit der Abteilung Europa des Eidgenössischen Departements für äussere Angelegenheiten, dem Bundesamt für Justiz und der Direktion für Völkerrecht über das statistische Jahresprogramm Europäische Union / Schweiz im Hinblick auf die Prüfung und Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss nach Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik6.

Art. 8 Statistisches Mehrjahresprogramm des Bundes

1Das Mehrjahresprogramm des Bundes enthält die Ziele der Legislaturperiode sowie die Prioritäten und die Zwecke der Statistikpolitik des Bundes. Es umfasst zudem Angaben zu Massnahmen, die die Belastung der an Erhebungen mitwirkenden Kreise begrenzen, zu den benötigten finanziellen und personellen Mitteln und zur internationalen Zusammenarbeit.

2Das BFS nimmt an der Vorbereitung des Legislaturprogramms teil, um die Koordination des Mehrjahresprogramms des Bundes mit dem Legislaturprogramm sicherzustellen.

3Bei der Erstellung des Mehrjahresprogramms des Bundes berücksichtigt das BFS in Zusammenarbeit mit den übrigen Statistikproduzenten des Bundes soweit möglich die Informationsbedürfnisse der Kantone, der Gemeinden, der Wissenschaft, der Privatwirtschaft, der Sozialpartner und der internationalen Organisationen.

4 SR 172.010.

5Die Charta kann beim Ethikrat kostenlos abgerufen werden unter «www.ethikrat-stat.ch > Charta und Reglement.

6 SR 0.431.026.81