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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3Die zuständigen Organe vergewissern sich, dass die privaten Befragungsinstitute und Organisationen die erforderlichen organisatorischen Massnahmen zur Bearbeitung dieser Daten gemäss der Datenschutzverordnung vom 31. August 20228 getroffen haben.

Art. 22 Öffentlich zugängliche Daten

1Zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben können die Statistikproduzenten des Bundes auch öffentlich zugängliche Daten verwenden, insbesondere durch automatisches Auslesen von Inhalten auf den Internetseiten von Unternehmen.

2Die Informationen, die aus öffentlich zugänglichen Quellen beschafft werden, sind in den Steckbriefen zu definieren.

3Die Beschaffung öffentlich zugänglicher Daten erfolgt unter Berücksichtigung der möglichen Beeinträchtigung der Unternehmen wie die Überlastung der Internetseite.

Art. 23 Beschaffung aggregierter Daten

Die Statistikproduzenten des Bundes können für ihre statistischen Arbeiten auch aggregierte Daten von Dritten, insbesondere von juristischen Personen des Privatrechts beschaffen und verwenden. Sie dokumentieren die Beschaffung aggregierter Daten in den jeweiligen Steckbriefen.

Art. 24 Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflicht der Statistikproduzenten

1Die zuständigen Organe und mit der Durchführung von Erhebungen und Befragungen sowie der Beschaffung von Daten betraute Personen und Stellen sind verpflichtet, die erhobenen und beschafften Daten vertraulich zu behandeln.

2Sie sorgen dafür, dass die Daten an einem sicheren Ort aufbewahrt werden.

3Die Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflicht der privaten Befragungsinstitute und Organisationen wird vertraglich vereinbart.

4. Abschnitt Datenaufbereitung und Qualitätskontrolle der beschafften Daten

(Art. 15 Abs. 3 BStatG)

Art. 25

1Das BFS und die anderen zuständigen Organe vervollständigen, kontrollieren und bereinigen die Einzeldaten, die sie beschafft haben.

2Sie können dazu die erforderlichen personenidentifizierenden Merkmale verwenden, insbesondere den Namen, den Vornamen, die AHV-Nummer, den Firmennamen und die UID.

3Zur langfristigen Verbesserung und zur Sicherstellung der Qualität der Daten können sie die Verwaltungsdaten von Bund und Kantonen in strukturierter und harmonisierter Form der jeweiligen Quelle zugänglich machen. Es dürfen dabei keine zusätzlichen Informationen bekanntgegeben werden.

5. Abschnitt Pseudonymisierung, Anonymisierung und Vernichtung

Art. 26 Vernichtung der Erhebungs- und Befragungsunterlagen mit Personenbezeichnungen

Die zuständigen Organe nach Artikel 4 Absatz 2 vernichten die Erhebungs- und Befragungsunterlagen, die noch Personenbezeichnungen (Vorname, Name, Firma) enthalten, sobald sie für die Erfassung, die Vervollständigung, die Kontrolle und die Aufbereitung der Daten gemäss Artikel 25 sowie für die zur Erstellung von langen Zeitreihen nicht mehr benötigt werden.

Art. 27 Pseudonymisierung und Anonymisierung von aufbereiteten Einzeldaten

1Die Statistikproduzenten des Bundes bearbeiten die nach Artikel 25 aufbereiteten Einzeldaten in pseudonymisierter Form. Zur Pseudonymisierung der Daten ersetzen sie die personenidentifizierenden Angaben, einschliesslich der AHV-Nummer, durch einen nichtsprechenden statistischen Identifikator. Die Pseudonymisierung erfolgt automatisch.

2Bei der Depseudonymisierung ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Datenschutzgesetzgebung eingehalten wird.

3Die Statistikproduzenten des Bundes anonymisieren die Einzeldaten, sobald deren Bearbeitungszweck dies zulässt, spätestens jedoch 30 Jahre nach ihrer Beschaffung. Für die Erstellung von sehr langen Zeitreihen beträgt die Frist 100 Jahre. Zur Anonymisierung löschen die Statistikproduzenten den statistischen Identifikator und die personenidentifizierenden Angaben, einschliesslich der AHV-Nummer.

6. Abschnitt Datenverknüpfung

Art. 28 Definition

1Als Datenverknüpfung gilt die Verbindung von Einzeldaten aus verschiedenen Datenquellen wie Befragungen, Registern, Verwaltungsdaten und Messdaten.

2Nicht als Verknüpfung im Sinne der Artikel 28-34 gelten:

8 SR 235.11