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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

4Die Statistikproduzenten des Bundes liefern dem BFS für die Erstellung des Mehrjahresprogrammes des Bundes Informationen über das Ziel, den Inhalt und die Art der geplanten statistischen Arbeiten sowie eine Aufstellung der vorgesehenen Ressourcen.

5Die Statistikproduzenten informieren das BFS einmal jährlich, falls sie eine neue statistische Tätigkeit, eine grundlegende Änderung oder die Aufhebung einer bestehenden statistischen Tätigkeit planen.

Art. 9 Portfolio

Das Portfolio ist Teil des Mehrjahresprogramms des Bundes. Es definiert die statistischen Aktivitäten nach Themenfeld.

2. Abschnitt Koordination

Art. 10 Steckbriefe

1Die statistischen Tätigkeiten und Ergebnisse, die im Sinne von Artikel 18 BStatG veröffentlicht werden, werden in einem Steckbrief beschrieben, der Auskunft über die verwendete Methode, die verwendeten Variablen, die Periodizität der Publikation und das Datum der Erhebung oder Befragung gibt.

2Die Statistikproduzenten des Bundes veröffentlichen die relevanten Steckbriefe auf ihrer Internetseite.

3Das BFS stellt ein Muster für Steckbriefe zur Verfügung.

Art. 11 Empfehlungen

Das BFS kann zwecks Koordination und Harmonisierung der Bundesstatistik, nach Anhörung der betroffenen Kreise und im Einvernehmen mit der Kommission für die Bundesstatistik, technische und methodologische Empfehlungen über die statistischen Arbeiten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–f erlassen.

Art. 12 Kommission für die Bundesstatistik

1Die Kommission für die Bundesstatistik (Statistikkommission) berät den Bundesrat und die Statistikproduzenten des Bundes in den folgenden Bereichen:

a. Erstellung des Mehrjahresprogramms des Bundes und Begleitung dieses Programms;

b. Ausarbeitung von Empfehlungen und Richtlinien für statistische Arbeiten;

c. allgemeine Statistikprojekte;

d. Publikationspolitik der statistischen Information;

e. andere Fragen, die für die Verbesserung der amtlichen Statistik der Schweiz von Bedeutung sind.

2Ausgenommen bleiben Bereiche, die in die Autonomie der teilunterstellten Institutionen fallen.

3Die Statistikkommission verfasst jährlich einen Bericht über die Umsetzung des Mehrjahresprogramms des Bundes sowie über die Situation und die Entwicklung der Bundesstatistik zuhanden des Bundesrats.

4Sie kann für die Behandlung von spezifischen Geschäften Subkommissionen bilden und Expertinnen und Experten beiziehen. Die Rechtsstellung, die Anzahl, die Amtsdauer und die Entschädigung der Mitglieder der Statistikkommission richten sich nach den Vorschriften über die ausserparlamentarischen Kommissionen.

5Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erlässt nach Anhörung der Beteiligten das Geschäftsreglement.

Art. 13 Gremium für die Zusammenarbeit zwischen den Statistikproduzenten des Bundes

1zur Förderung der Zusammenarbeit, der Planung und der Koordination im Bereich der Statistik auf Bundesebene setzt das BFS ein Gremium (Fedestat) ein, in dem die Statistikstellen der Statistikproduzenten des Bundes vertreten sind.

2Das EDI erlässt nach Anhörung der Beteiligten das Geschäftsreglement.

Art. 14 Gremium für die Zusammenarbeit zwischen dem BFS und den Statistikstellen der Kantone und Gemeinden

1Zur Förderung der Zusammenarbeit, der Planung und der Koordination im Bereich der Statistik zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden setzt das BFS ein Gremium (Regiostat) ein, in dem die Statistikstellen der Statistikproduzenten der Kantone und Gemeinden vertreten sind.

2Das EDI erlässt nach Anhörung der Beteiligten das Geschäftsreglement.

Art. 15 Bereichsspezifische Expertengruppen

Zur Beratung in bereichsspezifischen Fachfragen der Statistikproduzenten des Bundes kann das BFS Expertengruppen mit geeigneten Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone und Gemeinden, der Wissenschaft, der Privatwirtschaft und der Sozialpartner einsetzen.