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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3. Abschnitt Datenbeschaffung zu statistischen Zwecken

Art. 16 Grundsätze

1Das BFS, als zentrale Statistikstelle des Bundes, koordiniert die Datenbeschaffung und Datenbekanntgabe unter den Statistikproduzenten des Bundes und schafft insbesondere die Voraussetzungen dafür, dass dieselben Daten nicht mehrfach für statistische Arbeiten der Bundesstatistik erhoben werden.

2Die Statistikproduzenten stellen sicher unter Vorbehalt entgegenstehender rechtlicher Bestimmungen oder überwiegender Gründe, dass der für die statistischen Arbeiten erforderliche Datenaustausch mit den anderen Verwaltungseinheiten des Bundes sowie die Datenerhebung bei den Kantonen, Gemeinden und natürlichen und juristischen Personen auf einfache Art über elektronische Schnittstellen abgewickelt werden kann. Natürliche und juristische Personen sind nicht verpflichtet, ihre Daten den Statistikproduzenten des Bundes über eine Schnittstelle bekanntzugeben.

Art. 17 Durchführung der Datenbeschaffung

(Art. 4 Abs. 4 und Art. 5 BStatG)

1Die zuständigen Organe sind verantwortlich für die Vorbereitung und die Durchführung der Befragungen und der Erhebungen.

2Sie erarbeiten nach Anhörung der betroffenen Kreise die erforderlichen Unterlagen, soweit möglich und sinnvoll in elektronischer Form, werten die Ergebnisse aus und veröffentlichen sie.

3Sie informieren die zur Übermittlung von Daten aufgeforderten Stellen und Personen über den ausschliesslich statistischen Zweck der Datenbeschaffung sowie über die Bundesstellen, die die Daten für ihre im Mehrjahresprogramm des Bundes verankerten statistischen Arbeiten bearbeiten, und über allfällige weitere Stellen, die bei der Datenbeschaffung mitwirken.

4Das zuständige Departement regelt nötigenfalls die Erhebung und die Lieferung der Daten in technischen Weisungen. Es koordiniert sich dazu vorgängig mit dem BFS.

Art. 18 Aufstockung

1Interessierte Amtsstellen von Kantonen und Gemeinden können mit dem Einverständnis und nach den Anweisungen der zuständigen Organe die Anzahl der befragten Personen (Erweiterung einer Erhebung oder Befragung) oder den Umfang des Fragebogens (zusätzliche Fragen) aufstocken.

2Die Verordnung vom 19. Dezember 20087 über die eidgenössische Volkszählung bleibt vorbehalten.

3Die nach diesem Artikel erfolgten Aufstockungen sind in Anhang 2 erwähnt.

Art. 19 Bekanntgabe von Daten, die einer spezialrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen

(Art. 7 Abs. 2 und 10 Abs. 5 BstatG

Das BFS und die Statistikproduzenten des Bundes dürfen personenbezogene Verwaltungsdaten, die einer spezialrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen und die sie gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 5 BStatG erhalten haben, gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 BStatG nur in vollständig anonymisierter Form weitergeben.

Art. 20 Mitwirkung der Befragten

1Die zur Befragung ausgewählten natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts werden zur Teilnahme eingeladen. Die Auskunftspflicht richtet sich nach Anhang 2.

2Die ausgewählten natürlichen und juristischen Personen werden über den Charakter, die Ziele und den Ablauf der Befragung, die Rechtsgrundlage, die Verwendung der Daten orientiert. Gegebenenfalls erhalten sie auch Informationen über den Auftraggeber der Befragung und die vorgesehenen Datenschutzmassnahmen.

3Zur Beantwortung von Fragen an eine ausgewählte Person, die aus gesundheitlichen Gründen nicht antworten kann, können geeignete Vertreterinnen und Vertreter hinzugezogen werden. Sie sind verpflichtet, die Interessen der vertretenen Person zu wahren.

4Bei Personen, die in Anstalten, Heimen und ähnlichen Kollektivhaushaltungen wohnen und nicht selber antworten können, erfolgt die Befragung der Vertreterinnen und Vertreter im Einverständnis mit der Leitung.

5Name und Vorname der auskunftgebenden Vertreterinnen und Vertreter nach den Absätzen 3 und 4 werden nicht erhoben.

Art. 21 Beizug von privaten Befragungsinstituten und Organisationen

1Die zuständigen Organe können private Befragungsinstitute und Organisationen für die Durchführung der Erhebungen und der Befragungen beiziehen.

2Rechte und Pflichten dieser Institute und Organisationen werden in besonderen Verträgen geregelt. Für die Bearbeitung von personenbezogenen Daten verpflichten die zuständigen Organe die Institute und Organisationen insbesondere:

a. die Daten, die ihnen mitgeteilt oder die von ihnen im Rahmen ihres Auftrags beschafft werden, einzig zur Ausführung des Auftrags zu verwenden;

b. die für das zuständige Organ durchgeführte Erhebung oder Befragung nicht mit anderen Erhebungen und Befragungen zu verbinden;

c. den zuständigen Organen nach Beendigung des Auftrags alle Daten zurückzugeben und elektronisch gespeicherte Daten zu löschen.

7 SR 431.112.1