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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
a. der Abgleich mit Daten aus anderen Quellen im Rahmen der Datenaufbereitung gemäss Artikel 25, einschliesslich zu Testzwecken;
b. Verknüpfungen von aggregierten Daten aus verschiedenen Quellen, insbesondere zum Erstellen von Synthesestatistiken.
Art. 29 Grundsätze
1Datenverknüpfungen dienen der Beschaffung neuer statistischer Informationen unter Vermeidung von Erhebungen und Befragungen.
2Das BFS kann zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben sowohl eigene Daten als auch Daten, über die es keine Datenherrschaft hat (Drittdaten), verknüpfen.
3Es kann Daten zur Erstellung von Standardprodukten verknüpfen, die hauptsächlich Forschungszwecken dienen. Solche Datenverknüpfungen sind bei regelmässiger Nachfrage durch die Forschung oder anderer Ämter zulässig.
Art. 30 Voraussetzungen
1Daten dürfen nur verknüpft werden, wenn sie:
a. die für statistische Arbeiten erforderliche Eignung und Qualität aufweisen, und
b. für statistische Arbeiten geeignet und notwendig sind.
2Die Statistikstellen der Kantone und Gemeinden dürfen zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben Daten des BFS untereinander sowie mit ihren eigenen Daten verknüpfen, wenn sie sich in einem Datenschutzvertrag dazu verpflichten:
a. den Datenschutz in gleichem Masse zu gewährleisten wie das BFS;
b. hinreichende Massnahmen für die Datensicherheit zu treffen;
c. die statistischen Grundsätze und Standards einzuhalten;
d. vor Bekanntgabe der Daten ein Datenbearbeitungsreglement zu erlassen und umzusetzen;
e. ihre fachliche Unabhängigkeit von Vollzugsorganen zu gewährleisten; und
f. die Daten des BFS nur mit dessen schriftlicher Zustimmung an andere Kantone oder Gemeinen weiterzugeben.
Art. 31 Bekanntgabe verknüpfter Daten
Soweit das Gesetz für nicht personenbezogene Zwecke wie Forschung, Planung und Statistik die Bekanntgabe von Daten an Forschungs- und Statistikstellen des Bundes sowie an Dritte vorsieht, kann das BFS verknüpfte Daten unter den Voraussetzungen nach Artikel 38 bekanntgeben.
Art. 32 Anonymisierung und Vernichtung verknüpfter Daten
(Art. 14a BStatG)
1Werden verknüpfte Daten für die Erstellung von Zeitreihen über einen längeren Zeitraum kontinuierlich ausgewertet, so dürfen sie nach dem Ende der ursprünglichen statistischen Auswertung in pseudonymisierter Form aufbewahrt werden.
2Die verknüpften Daten sind zu anonymisieren, sobald die Quelldaten der letzten Datenbeschaffung in die Analyse integriert wurden. Handelt es sich um besonders schützenswerte Daten oder ergeben sich aus der Verknüpfung die wesentlichen Merkmale einer natürlichen oder juristischen Person, so sind sie zu vernichten.
Art. 33 Reproduzierbarkeit von Forschungsvorhaben
1Bei Forschungsvorhaben von nationaler Bedeutung, für die besonders schützenswerte Daten verwendet werden oder sich aus der Verknüpfung die wesentlichen Merkmale einer natürlichen oder juristischen Person ergeben, kann das BFS auf Verlangen des Auftraggebers die Daten der verschiedenen Quellen und den zur Erstellung des Projektidentifikators verwendeten Schlüssel auch nach der Vernichtung der verknüpften Daten aufbewahren, um die Reproduzierbarkeit des Projekts sicherzustellen. Die Daten und der Schlüssel sind separat aufzubewahren.
2Reproduktionen von Datenverknüpfungen müssen beim BFS beantragt werden.
Art. 34 Vollzug
Das EDI regelt die Einzelheiten der Datenverknüpfungen, insbesondere die Datensicherheit, den Datenschutz, die Anforderungen an die Statistikstellen der Kantone und Gemeinden, die befugt sind, Daten zu verknüpfen, die Organisation und den Ablauf der Verknüpfungen sowie die Voraussetzungen und die Organisation des Einbezugs Dritter in den Verknüpfungsprozess.
7. Abschnitt Neue Methoden zur Datenbearbeitung für statistische Zwecke
Art. 35
1Das BFS und die übrigen Statistikproduzenten des Bundes können zur Förderung der Innovation bei der Erfüllung ihrer statistischen und weiteren nicht personenbezogenen Aufgaben datenwissenschaftliche Methoden, Techniken und Praktiken aus dem Bereich der künstlichen Intelligenz, wie Maschinelles Lernen, entwickeln und nutzen.
2Die Statistikproduzenten des Bundes stellen sicher, dass die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit in Zusammenhang mit der öffentlichen Statistik jederzeit eingehalten werden.