Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten

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neuen Datenschutzgesetzes) gelten. Zudem wird in Artikel 51 dieser Verordnung geregelt, welche Bestimmungen für den Datenschutz und die Datensicherheit gelten und welche Anforderungen das Bearbeitungsreglement erfüllen muss (siehe oben).

Bei der Erbringung neuer Dienstleistungen, mit oder ohne Einsatz von künstlicher Intelligenz, werden der Datenschutz und die Datensicherheit geprüft und die internen Prozesse streng eingehalten.

Mit Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes am 1. September 2023 kann in Zusammenhang mit den auf die Datenbearbeitung anwendbaren Bestimmungen (Art. 31 Abs. 2 Bst. e DSG) Folgendes festgehalten werden:

Leicht verschärft wird der Rechtfertigungsgrund der Bearbeitung zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere in der Forschung, Planung oder Statistik. Neu ist diese nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Ziffern 1–3 (von Art. 31 Abs. 1 Bst. e DSG) erfüllt sind. Durch diese Regelung soll der Schutz besonders schützenswerter Personendaten verstärkt werden. Dies erfolgt insbesondere mit Blick auf die Möglichkeiten von Big Data und die zunehmende Digitalisierung des Alltags, die auch dazu führt, dass eine immer grössere Anzahl besonders schützenswerter Personendaten bearbeitet wird. Nach Ziffer 1 müssen die Daten anonymisiert werden, sobald der Bearbeitungszweck es erlaubt. Wenn es zur Datenbearbeitung für Forschung, Planung oder Statistik nicht mehr erforderlich ist, über personenbezogene Daten zu verfügen, müssen diese anonymisiert werden. Diese Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt, wenn die Weitergabe in pseudonymisierter Form erfolgt und der Schlüssel bei der weitergebenden Person verbleibt (faktische Anonymisierung). Dies ergibt sich grundsätzlich bereits aus der Vorschrift in Artikel 6 Absatz 4 DSG. Ein Verstoss gegen dieselbe führt gemäss Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a DSG zu einer Persönlichkeitsverletzung, die sich durch einen der Gründe in Artikel 31 DSG jedoch rechtfertigen lässt. Durch die Vorschrift in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer 1 DSG ist es künftig nur noch möglich, einen Verstoss gegen Artikel 6 Absatz 4 DSG mit der Bearbeitung zu Zwecken der Forschung, Planung oder Statistik zu rechtfertigen, wenn zusätzliche Voraussetzungen gegeben sind: Wenn z. B. Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekannt gegeben werden, muss dies so erfolgen, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind (Ziff. 2). Die Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an Dritte führt per se ebenfalls zu einer Persönlichkeitsverletzung (Art. 30 Abs. 2 Bst. c DSG), die sich nur durch einen der Gründe in Artikel 31 rechtfertigen lässt. Die Vorschrift in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer 2 schliesst es nunmehr aus, die Bekanntgabe nicht anonymisierter, besonders schützenswerter Personendaten zu rechtfertigen mit der Begründung, diese erfolge zur Bearbeitung zu Zwecken der Forschung, Planung oder Statistik. Schliesslich dürfen wie bisher die Ergebnisse nur so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind (Ziff. 3).

Anhang:

Beispiel Steckbrief SAKE