Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten

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4.2 Weitere Auswirkungen

Keine weiteren Auswirkungen

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Totalrevision bleibt in den verfassungsrechtlichen Schranken von Artikel 65 BV.

5.2 Erlassform

Die Verordnung regelt keine grundlegenden Rechte und Pflichten. Vielmehr vereint sie lediglich die beiden bestehenden Verordnungen über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes und der über die Organisation der Bundesstatistik in einer einzigen Verordnung und richtet einzelne Bestimmungen - im Rahmen der Kompetenzen nach Artikel 65 BV und dem BStatG - aufgrund der Digitalisierung der Verwaltung etwas neu aus. Die Form der Verordnung bleibt somit die korrekte Normstufe.

5.3 Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden keine neuen Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen, die einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder wiederkehrende Subventionen von mehr als zwei Millionen Franken nach sich ziehen.

5.4 Datenschutz

In Bezug auf den Datenschutz und die Informatiksicherheit ist Folgendes anzumerken: Das BFS hält sich im Rahmen seiner Aktivitäten im Bereich Datenwissenschaft und künstliche Intelligenz an die vom Bundesrat am 25. November 2020 verabschiedeten Leitlinien «Künstliche Intelligenz»15. Der Katalog der vom DSCC (BFS) angebotenen Dienstleistungen ist öffentlich zugänglich und stellt die Transparenz der angebotenen Leistungen sicher. Die Aufträge an das DSCC (BFS) gehen nie über die obengenannten Leistungen hinaus und werden systematisch elektronisch dokumentiert. Die Datenschutzbestimmungen sowie die Bestimmungen zur Informatiksicherheit werden ebenfalls bei allen Aufträgen an das DSCC streng und systematisch angewendet. Die Verfolgung und die Rückverfolgbarkeit der Datenbearbeitung werden mithilfe interner Prozesse gewährleistet (z. B. Prozesse und Richtlinien für Datenverknüpfungen).

Im Bereich der Bundesstatistik sieht Artikel 16 BStatG vor, dass für den Datenschutz bei allen statistischen Arbeiten neben den Bestimmungen dieses Gesetzes die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Bearbeitung für Forschung, Planung und Statistik (und ab 1. September 2023 die Bestimmungen des

15 https://www.sbfi.admin.ch/dam/sbfi/de/dokumente/2020/11/leitlinie_ki.pdf.download.pdf/Leitlinien%20K%C3%BCnstliche%20Intelligenz%20-%20DE.pdf