Vorlage
Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 10 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen «%ASFF_YYYY_ID»
5Verboten ist das Inverkehrbringen von Anlagen für die Plus-, für die Minus- und für die kombinierbare Plus-Minus-Kühlung (Heissgasverbund) mit einer Kälteleistung von mehr als 10 kW, wenn sie pro kW Kälteleistung mehr als 2 kg eines in der Luft stabilen Kältemittels enthalten und nicht mit einer Technologie zur Reduktion des Kältemittelinhaltes um mindestens 15 Prozent ausgestattet sind.
Ziff. 2.2
2.2 Ausnahmen
1Das Verbot nach Ziffer 2.1 Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn:
a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt;
b. das Kältemittel ein Ozonabbaupotenzial von höchstens 0,0005 aufweist; und
c. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Kältemittels getroffen worden sind.
2Die Verbote nach Ziffer 2.1 Absätze 1 Buchstabe b sowie 2 Buchstaben a–c gelten nicht für Geräte, die zu einem privaten Haushalt gehören, zu privaten Zwecken in Verkehr gebracht oder zu privaten Zwecken ein- oder ausgeführt werden.
3Die Verbote nach Ziffer 2.1 Absatz 2 gelten nicht für Geräte und Anlagen, wenn:
a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt;
b. nach dem Stand der Technik das in der Luft stabile Kältemittel mit der geringsten Auswirkung auf das Klima gewählt worden ist; und
c. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Kältemittels getroffen worden sind.
4Für die in Ziffer 2.1 Absatz 3 genannten Kühlungen, Kühlanwendungen und Wärmeverteilungen, die jeweils eine Verdampfungstemperatur unter –50 °C aufweisen, dürfen Kaskadenanlagen in Verkehr gebracht werden, wenn:
a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt;
b. nach dem Stand der Technik die in der Luft stabilen Kältemittel mit der geringsten Auswirkung auf das Klima gewählt worden sind und dabei Treibhauspotenziale von nicht mehr als 750 in der Hochdruckstufe und 150 in der Niederdruckstufe aufweisen; und
c. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen der Kältemittel getroffen worden sind.
5Das Verbot nach Ziffer 2.1 Absatz 3 Buchstabe a Nummer 2 gilt nicht für eine Anlage: