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Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 10 Seiten

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Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen «%ASFF_YYYY_ID»

2. Pluskühlung mit einer Kälteleistung von mehr als 15 kW,

3. Tiefkühlung, wenn das in der Anlage verwendete in der Luft stabile Kältemittel ein Treibhauspotenzial von mehr als 1500 aufweist, oder

4. Plus- oder Minuskühlung, wenn das in der Anlage verwendete in der Luft stabile Kältemittel ein Treibhauspotenzial von mehr als 750 aufweist;

c. Industriekälteanlagen für die Prozesskühlung und alle anderen Kühlanwen-

dungen:

1. mit einer Kälteleistung von mehr als 200 kW, oder

2. wenn das in der Anlage verwendete in der Luft stabile Kältemittel ein Treibhauspotenzial von mehr als 750 aufweist;

d. Wärmepumpen für die Nah- und Fernverteilung von Wärme:

1. mit einer Kälteleistung von mehr als 600 kW,

2. wenn das in der Anlage verwendete in der Luft stabile Kältemittel ein Treibhauspotenzial von mehr als 2100 aufweist, oder

3. mit einer Aussen- und einer Inneneinheit (Monosplit-Wärmepumpe) und einer Füllmenge von weniger als 3 kg, wenn das in der Anlage verwendete in der Luft stabile Kältemittel ein Treibhauspotenzial von 750 oder mehr aufweist;

e. Kälteanlagen zur Herstellung von Kunsteis und zu dessen Nutzung für:

1. permanente Kunsteisbahnen, oder

2. temporäre Kunsteisbahnen, wenn das in der Anlage verwendete in der Luft stabile Kältemittel ein Treibhauspotenzial von mehr als 750 aufweist.

4Verboten ist das Inverkehrbringen von Anlagen mit luftgekühltem Verflüssiger und einer Kälteleistung von mehr als 50 kW, wenn sie:

a. pro kW Kälteleistung enthalten:

1. mehr als 0,18 kg eines in der Luft stabilen Kältemittels mit einem Treibhauspotenzial von mehr als 750, oder

2. mehr als 0,4 kg eines in der Luft stabilen Kältemittels mit einem Treibhauspotenzial von 750 oder weniger;

b. über eine Einrichtung zur Abwärmenutzung oder zur freien Kühlung verfügen

und pro kW Kälteleistung enthalten:

1. mehr als 0,22 kg eines in der Luft stabilen Kältemittels mit einem Treibhauspotenzial von mehr als 750, oder

2. mehr als 0,48 kg eines in der Luft stabilen Kältemittels mit einem Treibhauspotenzial von 750 oder weniger;

c. gleichzeitig zum Heizen und Kühlen genutzt werden, über mindestens zwei

Luftwärmeaustauscher verfügen, und pro kW Kälteleistung mehr als 0,37 kg eines in der Luft stabilen Kältemittels mit einem Treibhauspotenzial von mehr als 750 enthalten.