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Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 10 Seiten
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Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen «%ASFF_YYYY_ID»
a. bei der die Normen SN EN 378-1:2017+A1:2021, SN EN 378-2:2017 und SN EN 378-3:2017+A1:20212 nicht eingehalten werden können ohne die Anwendung eines in der Luft stabilen Kältemittels; oder
b. die innerhalb eines Gebäudes aufgestellt wird, wenn ohne die Anwendung eines in der Luft stabilen Kältemittels die in Buchstaben a genannten Normen zwar durch die Aufstellung der Anlage ausserhalb des Gebäudes eingehalten werden könnten, eine solche jedoch:
1. aus anderen Gründen als den in Buchstabe a genannten Normen technisch unmöglich ist, oder
2. aus anderen Gründen, insbesondere des Lärmschutzes, unzulässig ist.
6Das Verbot nach Ziffer 2.1 Absatz 3 Buchstabe a Nummer 4 gilt nicht, wenn:
a. nach dem Stand der Technik die Normen SN EN 378-1:2017+A1:2021, SN EN 378-2:2017 und SN EN 378-3:2017+A1:2021 nicht eingehalten werden können ohne die Anwendung eines in der Luft stabilen Kältemittels mit einem Treibhauspotenzial über dem jeweils geltenden Grenzwert;
b. nach dem Stand der Technik das in der Luft stabile Kältemittel mit der geringsten Auswirkung auf das Klima gewählt worden ist; und
c. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Kältemittels getroffen worden sind.
7Das Verbot nach Ziffer 2.1 Absatz 3 Buchstabe b Nummer 3 gilt nicht, wenn:
a. die Tiefkühlung nicht mit einer Pluskühlung kombinierbar ist;
b. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt;
c. nach dem Stand der Technik das in der Luft stabile Kältemittel mit der geringsten Auswirkung auf das Klima gewählt worden ist; und
d. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Kältemittels getroffen worden sind.
8Das Verbot nach Ziffer 2.1 Absatz 3 Buchstabe c Nummer 2 gilt nicht für Anlagen und Kühlanwendungen, die jeweils eine Verdampfungstemperatur von –90 °C oder weniger aufweisen, wenn:
a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt;
b. nach dem Stand der Technik das in der Luft stabile Kältemittel mit der geringsten Auswirkung auf das Klima gewählt worden ist; und
c. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Kältemittels getroffen worden sind.
9Bestehende rechtmässig in Verkehr gebrachte Anlagen, deren Inverkehrbringen bewilligungspflichtig ist, dürfen für die Anwendungsbereiche nach Ziffer 2.1 Absatz 3
2 Diese Normen können kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.