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Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 10 Seiten
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Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen «%ASFF_YYYY_ID»
Ziff. 3.3.2 Bst. c
Das Verbot nach Ziffer. 3.3.1 gilt nicht für das Nachfüllen:
c. von nicht regenerierten in der Luft stabilen Kältemitteln mit einem Treibhauspotenzial von 2500 oder mehr in Anlagen, die aufgrund einer Ausnahmebewilligung gemäss Ziffer 2.2 Absatz 11 in Verkehr gebracht worden sind, wenn regenerierte Kältemittel auf dem Markt nicht verfügbar sind.
Ziff. 3.4 Titel sowie Abs. 2 und 3
3.4 Dichtigkeitskontrolle und Erkennung von Leckagen
2Bei Feststellung einer Leckage muss die Inhaberin umgehend die Instandstellung des Geräts oder der Anlage veranlassen.
3Die Inhaberinnen von Anlagen, die in der Luft stabile Kältemittel enthalten und deren Füllmenge 500 Tonnen CO2-Äquivalenten oder mehr entspricht, müssen dafür sorgen, dass:
a. die Anlagen mit einem Leckage-Erkennungssystem mit Warnfunktion versehen sind;
b. das Leckage-Erkennungssystem mindestens einmal pro Jahr kontrolliert wird.
Ziff. 4
4. Entsorgung
1Kältemittel, welche einem Gerät oder einer Anlage entnommen werden und gemäss Ziffer 3.2 oder 3.3 nicht mehr nachgefüllt werden dürfen, gelten als Sonderabfälle nach dem vom UVEK gestützt auf Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 20053 über den Verkehr mit Abfällen erlassenen Abfallverzeichnis.
2Wer Geräte oder Anlagen, die Kältemittel enthalten, zur Entsorgung entgegennimmt, muss die darin enthaltenen Kältemittel entnehmen und gesondert und fachgerecht entsorgen.
Ziff. 6, Einleitungssatz und Bst. a
Das BAFU erlässt nach Anhörung der betroffenen Branche Empfehlungen:
a. zum Stand der Technik nach Ziffer 2.2 Absätze 1, 3–4, 6–8 und 11;
Ziff. 7 Abs. 4 und 5
4Anlagen und Geräte, für die Ziffer 2.2 Absätze 1, 3, 4 und 7 nicht anzuwenden sind, weil wegen einer Änderung des Standes der Technik entweder ein Ersatz besteht, ein in der Luft stabiles Kältemittel mit einer geringeren Auswirkung auf das Klima gewählt werden kann oder zusätzliche Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Kältemittels verfügbar sind, dürfen noch während 6 Monaten nach dieser