Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/46: Änderung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (Nutzung sozialer Medien durch die Bundesverwaltung) · 10 Seiten

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Ergebnisbericht Änderung RVOV (Nutzung sozialer Medien durch die Bundesverwaltung)

AI hält zu Absatz 1 fest, dass der Begriff Profile, welcher für eigene Auftritte von Verwaltungseinheiten in den sozialen Medien verwendet wird, nicht konsistent verwendet werde.

AI und der SGB begrüssen die Regelung in Absatz 2 ausdrücklich. Für sie ist sehr wichtig,

dass Informationen, die in den sozialen Medien bereitgestellt werden, immer auch über Kommunikationskanäle verfügbar sind, die durch die Verwaltungseinheiten kontrolliert werden und allen Personen frei zugänglich sind.

Die Definition der sozialen Medien in Absatz 3 greift für AI zu kurz. Viele Plattformen sammeln zahlreiche Informationen über das Nutzungsverhalten und persönliche Vorlieben der Nutzerinnen und Nutzer. Die Interessen der Werbekunden stehen im Fokus der Geschäftsmodelle von sozialen Medien. Der Nebensatz «deren Hauptzweck darin besteht» sollte durch «die es ermöglichen» oder einer ähnlichen Formulierung ersetzt werden.

Für das CP und die FDP sind die Ausführungen im Erläuternden Bericht zu Absatz 3 zum Unterschied zwischen sozialen Medien und den geschlossenen Messengerdiensten nicht technologieneutral. Der zitierte Messengerdienst WhatsApp habe kürzlich die Funktion "Communauté" eingeführt, mit welchem auch WhatsApp Diskussionsfunktionalitäten wie ein soziales Medium anbiete. Sie schlagen daher eine Anpassung von Absatz 3 vor. Als soziale Medien sollen elektronische Plattformen gelten, die es Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, selbst Inhalte für andere Nutzerinnen und Nutzer bereitstellen zu können.

5.2 Artikel 23c

Artikel 23c Absatz 1

Für AI ist die Formulierung "maschinell erzeugt wurde" in Ziff. 6 sehr restriktiv. Mit einer KI-gestützten Schreibassistenz können durchaus auch Beiträge mit Mehrwert erzeugt werden. Zielgerichteter wäre eine Formulierung, die sich auf Beiträge bezieht, die von Bots «automatisiert» erstellt wurden.

Aus Sicht von BE fehlen mehrere wichtige Kriterien in Absatz 1. So sollte auch die Unterdrückung von beleidigenden, anstössigen, obszönen sowie Dritte herabsetzenden Beiträgen erlaubt sein. Weiter sollen Beiträge unterdrückt werden können, wenn sie gegen geltendes Recht verstossen. Es wird eine entsprechende Ergänzung von Absatz 1 angeregt. Nach BE werden von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 auch Beiträge mit diskriminierenden Inhalten aufgrund des Geschlechts erfasst, welche die Würde von Frauen oder Männern beeinträchtigen. Es könne dabei angelehnt werden an die Umschreibung von sexistischem Verhalten in Artikel 4 des Gleichstellungsgesetzes.

BL unterstützt die in Artikel 23c Absatz 1 aufgeführten Gründe, welche eine Sperrung oder Löschung einzelner Kommentare ermöglicht, bei Ausübung der im Erläuternden Bericht er-