Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/46: Änderung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (Nutzung sozialer Medien durch die Bundesverwaltung) · 10 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Änderung RVOV (Nutzung sozialer Medien durch die Bundesverwaltung)
wähnten Rücksichtnahme.
JU schlägt vor, Absatz 1 Buchstabe b anzupassen, indem das "und" durch ein "oder" ersetzt wird. Die wiederholten Beiträge seien ein Problem, auch wenn sie nicht sachfremd seien. Umgekehrt gelte das Gleiche.
Für die FDP und das CP sollte die Aufzählung in Absatz 1 Buchstabe a beispielhaft und nicht abschliessend sein, um die Handlungsfähigkeit der Behörden nicht einzuschränken. Eine abschliessende Aufzählung könne sich schnell als überholt erweisen. Für das CP kommt als Alternative auch ein Verweis auf das StGB in Betracht. Das CP hält gleichzeitig fest, dass die Moderation nicht zur Zensur führen soll. Es sei daher wichtig, dass ein Gleichgewicht zwischen der Meinungsfreiheit, die in heiklen Debatten "harte Argumente" zulassen muss, und dem Schutz der Persönlichkeit, insbesondere in Bezug auf die Diskriminierungsproblematik, gefunden wird. Schließlich führt das CP aus, dass die vorgeschlagene Moderation strafbare Beiträge betrifft. Nach seiner Ansicht könnten durch eine übereifrige Moderation Beweise verschwinden, die für ein Gerichts- oder Zivilverfahren benötigt werden.
Die SPS begrüsst die Einführung von Kategorien von unzulässigen Beiträgen sowie von Massnahmen, die die Verwaltungseinheiten gegen diese Beiträge ergreifen können. Den Ausführungen im Erläuternden Bericht, wonach das öffentliche Interesse für eine Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit sehr hoch sein muss, wird grundsätzlich zugestimmt. Es bedarf jedoch immer einer Beurteilung im Einzelfall. Insbesondere bei Kommentaren, welche Hass verbreiten und/oder diskriminierend sind, sei ein öffentliches Interesse regelmässig zu bejahen. Betreffend Bst. a Ziff. 2 hält die SPS fest, dass der im Erläuternden Bericht erwähnte Artikel 259 Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) per 1. Juli 2023 aufgehoben wurde. Neben der Anpassung sei zu präzisieren, was unter Aufruf zur Gewalt gemeint sei. Ferner sei der Aufruf zu Hass weiter als nach Artikel 261bisStGB zu verstehen, da das StGB keine Handhabe zur Verfügung stellt, um Personen vor diskriminierenden Handlungen wegen ihrer Geschlechtsidentität, wegen einer Behinderung oder wegen des Alters oder des Geschlechts strafrechtlich zu schützen. Der Diskriminierungsbegriff sei ganzheitlich zu verstehen; es sei immer im Einzelfall zu prüfen, ob eine Diskriminierung vorliegt. Weiter stellt die SPS fest, dass nach ihrer Ansicht Beiträge, die wissenschaftlich falsch sind, nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 unterdrückt werden können. Dabei sei jedoch wichtig, dass damit die Meinungsäusserungsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer stark eingeschränkt werde, weshalb ein Rechtsweg, der den Anforderungen von Artikel 29a der Bundesverfassung genügt, offen stehen muss.
Für den SGB muss Absatz 1 zwingende Handlungsanleitung für die Unterdrückung von Beiträgen sein und nicht als optionale Möglichkeit formuliert werden. Der einleitende Satz von Absatz 1 ist entsprechend anzupassen.
Varianten in Artikel 23a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5
Für die Variante 1 von Ziff. 5 ("kommerzielle Werbung enthalten") sprachen sich 7 Vernehm-