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Vernehmlassung 2023/5: Teilrevision des Ausführungsrechts zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 6 Seiten
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Stammzellenforschungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Bewilligung, sofern für das Projekt im Inland verfügbare embryonale Stammzellen verwendet werden.
Art. 21 Sachüberschrift, Abs. 1 und Abs. 2
Neubeurteilung und Rückzug der Bewilligung
1 Die Ethikkommission kann ein Forschungsprojekt neu beurteilen und gegebenenfalls ihre Bewilligung zurückziehen, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse und eine daraus resultierende Änderung der ethischen Beurteilung dies erfordern.
2 Sie teilt den Rückzug ihrer Bewilligung der Projektleitung und dem BAG unverzüglich mit.
Art. 22 Abs. 5
5 Ein Forschungsprojekt nach Absatz 2 darf gemäss dem geänderten Forschungsplan nur fortgesetzt werden, wenn die Ethikkommission eine erneute Bewilligung erteilt und das BAG das Projekt erneut freigibt.
Gliederungstitel vor Art. 23
Abschnitt 9: Abschnittstitel (Betrifft nur den französischen Text)
Art. 23 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 und 3
Meldung nach Abbruch oder Abschluss des Projekts oder der
Gewinnung embryonaler Stammzellen
1 Betrifft nur den französischen Text.
2 Betrifft nur den französischen Text.
3 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 25 Abs. 1, 2 Einleitungssatz, Abs. 3 Bst. c und Abs. 4
1Betrifft nur den französichen Text.
2Betrifft nur den französichen Text.
3 Der Schlussbericht über ein Forschungsprojekt zur Verbesserung der Gewinnungsverfahren muss zusätzlich enthalten:
c. eine Zusammenfassung der erzielten Ergebnisse.
4 Der Schlussbericht über ein Forschungsprojekt mit embryonalen Stammzellen muss zusätzlich eine Zusammenfassung der erzielten Ergebnisse enthalten.
Art. 27 Abs. 2
2 Die Klinik, welche die In-vitro-Fertilisation durchgeführt hat, pseudonymisiert die Daten über den überzähligen Embryo durch Zuordnung eines Codes, bevor sie den Embryo für die Stammzellengewinnung oder für ein Forschungsprojekt zur Verbesserung der Gewinnungsverfahren weitergibt.