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Vernehmlassung 2023/5: Teilrevision des Ausführungsrechts zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 6 Seiten

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Stammzellenforschungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Bewilligung, sofern für das Projekt im Inland verfügbare embryonale Stammzellen verwendet werden.

Art. 21 Sachüberschrift, Abs. 1 und Abs. 2

Neubeurteilung und Rückzug der Bewilligung

1 Die Ethikkommission kann ein Forschungsprojekt neu beurteilen und gegebenenfalls ihre Bewilligung zurückziehen, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse und eine daraus resultierende Änderung der ethischen Beurteilung dies erfordern.

2 Sie teilt den Rückzug ihrer Bewilligung der Projektleitung und dem BAG unverzüglich mit.

Art. 22 Abs. 5

5 Ein Forschungsprojekt nach Absatz 2 darf gemäss dem geänderten Forschungsplan nur fortgesetzt werden, wenn die Ethikkommission eine erneute Bewilligung erteilt und das BAG das Projekt erneut freigibt.

Gliederungstitel vor Art. 23

Abschnitt 9: Abschnittstitel (Betrifft nur den französischen Text)

Art. 23 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 und 3

Meldung nach Abbruch oder Abschluss des Projekts oder der

Gewinnung embryonaler Stammzellen

1 Betrifft nur den französischen Text.

2 Betrifft nur den französischen Text.

3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 25 Abs. 1, 2 Einleitungssatz, Abs. 3 Bst. c und Abs. 4

1Betrifft nur den französichen Text.

2Betrifft nur den französichen Text.

3 Der Schlussbericht über ein Forschungsprojekt zur Verbesserung der Gewinnungsverfahren muss zusätzlich enthalten:

c. eine Zusammenfassung der erzielten Ergebnisse.

4 Der Schlussbericht über ein Forschungsprojekt mit embryonalen Stammzellen muss zusätzlich eine Zusammenfassung der erzielten Ergebnisse enthalten.

Art. 27 Abs. 2

2 Die Klinik, welche die In-vitro-Fertilisation durchgeführt hat, pseudonymisiert die Daten über den überzähligen Embryo durch Zuordnung eines Codes, bevor sie den Embryo für die Stammzellengewinnung oder für ein Forschungsprojekt zur Verbesserung der Gewinnungsverfahren weitergibt.