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Vernehmlassung 2023/5: Teilrevision des Ausführungsrechts zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 6 Seiten
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Medizin und Menschenwürde «%ASFF_YYYY_ID»
h. über den Inhalt der Einwilligungserklärung nach Artikel 3 Absatz 1.
4 Aufgehoben
Art. 3 Einwilligung
1 Mit der Unterzeichnung der Einwilligungserklärung bestätigt das betroffene Paar, dass es nach Artikel 2 aufgeklärt worden ist, und willigt darin ein, dass der überzählige Embryo zur Stammzellengewinnung oder für ein Forschungsprojekt zur Verbesserung der Gewinnungsverfahren verwendet wird.
2 Dem Paar muss für den Entscheid über die Einwilligung eine angemessene Bedenkfrist eingeräumt werden.
Art. 4
Betrifft nur den französischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 5
2. Abschnitt: Bewilligungsverfahren für die Gewinnung embryonaler Stammzellen
Art. 5 Bst. a, b und c
Für die Bewilligung zur Stammzellengewinnung im Hinblick auf die Durchführung eines Forschungsprojekts (Art. 7 StFG) sind dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) folgende Unterlagen zur Prüfung einzureichen:
a. die vollständige Dokumentation des Prozesses zur Stammzellengewinnung, einschliesslich eines Nachweises über die Eignung der Laboreinrichtungen;
b. die vollständige Dokumentation des Forschungsprojekts mit embryonalen Stammzellen, wie sie nach Artikel 17 oder nach dem Humanforschungsgesetz vom 30. September 20113 (HFG) bei der zuständigen Ethikkommission eingereicht wurde;
c. die Verfügung der zuständigen Ethikkommission zur Bewilligung des Forschungsprojekts;
Art. 7 Abs. 2 und 3
2 Verlangt das BAG von der Projektleitung zusätzliche Unterlagen, so läuft die Frist, sobald die Unterlagen eingetroffen sind.
3 Das BAG informiert die Projektleitung über den Beginn der Frist.