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Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 3 Seiten
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Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Änderung vom «$$SmartDocumentDate»
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 3b Abs. 2 Bst. e, g und h
2Von der Helmtragpflicht sind ausgenommen:
e. Personen auf Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h;
g. Personen auf Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb, der bis höchstens 25 km/h wirkt;
h. Führer von motorisierten Rollstühlen.
Art. 41 Abs. 2
2Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern, Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten und anderen Berechtigten zu besonderer Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen.
Art. 42 Abs. 2 und 4
2Motorradfahrer und Radfahrer dürfen keine Gegenstände mitführen, welche die Zeichengebung verunmöglichen oder andere Strassenbenützer gefährden. Mitgeführte Gegenstände dürfen:
1 SR 741.11
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