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Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 3 Seiten

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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Änderung vom «$$SmartDocumentDate»

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 3b Abs. 2 Bst. e, g und h

2Von der Helmtragpflicht sind ausgenommen:

e. Personen auf Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h;

g. Personen auf Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb, der bis höchstens 25 km/h wirkt;

h. Führer von motorisierten Rollstühlen.

Art. 41 Abs. 2

2Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern, Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten und anderen Berechtigten zu besonderer Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen.

Art. 42 Abs. 2 und 4

2Motorradfahrer und Radfahrer dürfen keine Gegenstände mitführen, welche die Zeichengebung verunmöglichen oder andere Strassenbenützer gefährden. Mitgeführte Gegenstände dürfen:

1 SR 741.11

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