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Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 2 Seiten
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Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
Änderung vom «$$SmartDocumentDate»
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 2 Bst. g
2Ein Führerausweis ist nicht erforderlich zum Führen:
g. eines mehrspurigen Motorfahrrades ohne Tretpedale und mit einer Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h durch gehbehinderte Personen.
Art. 6 Abs. 1 Bst. f und g
1Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen beträgt für:
f. unter Aufsicht einer mindestens 18-jährigen Person geführte Leicht-Motorfahrräder (Art. 18 Bst. b VTS2) mit einer Tretunterstützung mittels Betätigung der Pedale, die bis höchstens 25 km/h wirkt und einer allfälligen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit im reinen Motorbetrieb von höchstens 6 km/h: 12 Jahre.
g. sonstige Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist: 16 Jahre.
Art. 65 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c
2Der Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen muss:
c. seit mindestens drei Jahren im Besitz eines schweizerischen Führerausweises der Kategorie B oder C oder eines ausländischen Führerausweises der Kate-
1 SR 741.51
2 SR 741.41
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