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Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 2 Seiten

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Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)

Änderung vom «$$SmartDocumentDate»

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 2 Bst. g

2Ein Führerausweis ist nicht erforderlich zum Führen:

g. eines mehrspurigen Motorfahrrades ohne Tretpedale und mit einer Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h durch gehbehinderte Personen.

Art. 6 Abs. 1 Bst. f und g

1Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen beträgt für:

f. unter Aufsicht einer mindestens 18-jährigen Person geführte Leicht-Motorfahrräder (Art. 18 Bst. b VTS2) mit einer Tretunterstützung mittels Betätigung der Pedale, die bis höchstens 25 km/h wirkt und einer allfälligen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit im reinen Motorbetrieb von höchstens 6 km/h: 12 Jahre.

g. sonstige Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist: 16 Jahre.

Art. 65 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c

2Der Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen muss:

c. seit mindestens drei Jahren im Besitz eines schweizerischen Führerausweises der Kategorie B oder C oder eines ausländischen Führerausweises der Kate-

1 SR 741.51

2 SR 741.41

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