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Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 5 Seiten
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Signalisationsverordnung (SSV)
Änderung vom «$$SmartDocumentDate»
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Signalisationsverordnung vom 5. September 19791 wird wie folgt geändert:
Art. 11 Abs. 3
3Das Signal «Radfahrer» (1.32) zeigt an, dass häufig Radfahrer und Motorfahrradfahrer in die Strasse einfahren oder diese überqueren; es darf nur ausserhalb von Verzweigungen aufgestellt werden.
Art. 18 Abs. 4
4Die Signale «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» und «Einfahrt verboten» gelten nicht für:
a. Handwagen von höchstens 1 m Breite;
b. Kinderwagen;
c. Rollstühle ohne Motor;
d. geschobene Fahrräder;
e. Motorfahrräder, die bei abgestelltem Motor geschoben werden;
f. zweirädrige Motorräder, die bei abgestelltem Motor geschoben werden;
g. mehrspurige Motorfahrräder ohne Tretpedale, die von gehbehinderten Personen verwendet werden.
Art. 19 Abs. 1 Bst. a, c und f
1Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung:
1 SR 741.21
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