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Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 5 Seiten

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Signalisationsverordnung (SSV)

Änderung vom «$$SmartDocumentDate»

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Signalisationsverordnung vom 5. September 19791 wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 3

3Das Signal «Radfahrer» (1.32) zeigt an, dass häufig Radfahrer und Motorfahrradfahrer in die Strasse einfahren oder diese überqueren; es darf nur ausserhalb von Verzweigungen aufgestellt werden.

Art. 18 Abs. 4

4Die Signale «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» und «Einfahrt verboten» gelten nicht für:

a. Handwagen von höchstens 1 m Breite;

b. Kinderwagen;

c. Rollstühle ohne Motor;

d. geschobene Fahrräder;

e. Motorfahrräder, die bei abgestelltem Motor geschoben werden;

f. zweirädrige Motorräder, die bei abgestelltem Motor geschoben werden;

g. mehrspurige Motorfahrräder ohne Tretpedale, die von gehbehinderten Personen verwendet werden.

Art. 19 Abs. 1 Bst. a, c und f

1Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung:

1 SR 741.21

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