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Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 5 Seiten
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Signalisationsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
a. Das «Verbot für Motorwagen» (2.03) gilt für alle mehrspurigen Motorfahrzeuge, inbegriffen Motorräder mit Seitenwagen, ausgenommen mehrspurige Motorfahrräder.
c. Das «Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder» (2.05) untersagt das Fahren mit Fahrrädern und Motorfahrrädern; das «Verbot für Motorfahrräder» (2.06) untersagt das Fahren mit einspurigen Motorfahrrädern mit Verbrennungsmotor.
f. Das «Verbot für Anhänger» (2.09) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger sowie Fahrrad- und Motorfahrradanhänger; gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind.
Art. 22b Abs. 3
3Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern und Motorfahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.
Art. 33 Abs. 1 und 2
1Das Signal «Radweg» (2.60) verpflichtet die Führer von Fahrrädern, Leicht-Motorfahrrädern sowie Elektro-Stehrollern, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen, und erlaubt Führern von schnellen und schweren Motorfahrrädern die Benützung dieser Wege. Wo der Radweg endet, kann das Signal «Ende des Radweges» (2.60.1) aufgestellt werden. Für den Vortritt sowie für die Benützung des Radwegs durch andere Strassenbenützer gelten die Artikel 15 Absatz 3 und 40 VRV2.
2Das Signal «Fussweg» (2.61) verpflichtet die Fussgänger, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Das Signal «Reitweg» (2.62) verpflichtet die Reiter und Personen, welche die Pferde an der Hand führen, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Andere Strassenbenützer sind auf Fuss- und Reitwegen nicht zugelassen; für Fusswege bleiben die Artikel 41 Absatz 4, 43a Abs. 1, 50 und 50a VRV vorbehalten.
Art. 48a Abs. 1
1Das Signal «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) kennzeichnet Parkplätze, auf denen beim Parkieren eine Parkscheibe nach Anhang 3 Ziffer 1 verwendet werden muss. Diese Parkplätze können von Motorwagen, anderen mehrspurigen Motorfahrzeugen, Motorrädern mit Seitenwagen und weiteren Fahrzeugen mit ähnlichen Ausmassen, ausgenommen mehrspurige Motorfahrräder, benützt werden.