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Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 3 Seiten
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Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 1 (Art. 3 und 4 Abs. 7)
Der Typengenehmigung unterstehende Gegenstände
Ziff. 1.2
1.2 Ausgenommen sind:
– Trolleybusse;
– Militärfahrzeuge nach der Verordnung vom 11. Februar 20042 über den militärischen Strassenverkehr, sofern Ausnahmen zur VTS3 vorgesehen sind;
– Fahrzeuge von Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen;
– land- und forstwirtschaftliche Anhänger;
– Schlittenanhänger;
– Motoreinachser und ihre Anhänger;
– Motorhandwagen;
– Leicht-Motorfahrräder;
– nicht selbstbalancierende, mehrspurige Motorfahrräder ohne Tretpedale und mit elektrischem Antrieb bis höchstens 10 km/h.
Ziff. 2.1
2.1 Lichter und Zubehör:
– obligatorische und fakultative Beleuchtungs- und optische Warnvorrichtungen;
– automatische Licht-Einschaltgeräte und Licht-Umschaltgeräte;
– Vorrichtungen für den Blendschutz und zur Änderung der Lichtwirkung;
– vorgeschriebene Rückstrahler.
Ausgenommen sind:
– Lichter, Lichtmaschinen und Rückstrahler von Fahrrädern und ihren Anhängern;
– Arbeitslichter;
– Taxikennlampen und Lichter zur Kontrolle der Taxuhr nach Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe b VTS;
– Suchlampen von Fahrzeugen der Feuerwehr, Polizei, Sanität und des Zolls nach Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 5 VTS;
– beleuchtete Aufschriften der Polizei und des Zolls nach Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe c VTS;