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Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 2 Seiten

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Verkehrszulassungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

gorie B oder C nach der Richtlinie 2006/126/EG3 sein, ohne während dieser Zeit eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben;

Art. 72 Abs. 1 Bst. l

1Weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder benötigen:

l. nicht selbstbalancierende, mehrspurige Motorfahrräder ohne Tretpedale und mit elektrischem Antrieb bis höchstens 10 km/h.

Art. 151q Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

1Für das Führen eines schweren Motorfahrrads ohne Tretpedale und einer Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h, welches die Einteilungskriterien des bis zum [IK-Datum] geltenden Artikel 18 Buchstabe c VTS4 erfüllt, ist ein Führerausweis nicht erforderlich, sofern es vor dem [Datum IK + 6 Jahre] in Verkehr gesetzt worden ist.

2Die kantonale Behörde vermerkt die Berechtigung nach Absatz 1 im Fahrzeugausweis.

II

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

«$$SmartDocumentDate» Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember

2006 über den Führerschein, ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2020/612, ABl. L 141 vom 5.05.2020, S. 9.

4 SR 741.41