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Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 124 Seiten

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Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung «%ASFF_YYYY_ID»

Veranstaltungen und Weiterbildungsangebote, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Art. 5 (neu) Agroscope-Rat

1Der Agroscope-Rat erlässt Empfehlungen zur strategischen Ausrichtung von Agroscope im Bereich der Forschung und Entwicklung.

2Der Direktor oder die Direktorin des BLW präsidiert den Agroscope-Rat. Er beruft die Sitzungen ein und leitet sie.

3°Der Vorsteher oder die Vorsteherin des WBF ernennt die Mitglieder des Agroscope-Rats.

4°Der Agroscope-Rat ist mit Personen der beteiligten Kreise, insbesondere der landwirtschaftlichen Praxis, der Agrarforschung und der Bundesverwaltung, besetzt.

5°Die Mitglieder des Agroscope-Rats erhalten keine Entschädigung.

6°Das WBF erlässt über die Organisation, die Zusammensetzung, die Aufgaben und Zuständigkeiten des Agroscope-Rats ein Reglement.

Art. 6 Zusammenarbeit

1Agroscope arbeitet mit anderen Institutionen zusammen, namentlich mit Verwaltungen, Behörden, öffentlichen und privaten Forschungsinstitutionen, Lehranstalten, Berufs- oder Fachorganisationen, der landwirtschaftlichen Beratung sowie mit der Praxis der Land- und Ernährungswirtschaft und der übrigen Wirtschaft.

2Sie arbeitet zudem mit der nationalen und internationalen wissenschaftlichen Gemeinschaft zusammen, insbesondere im Rahmen gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsprojekte. Sie setzt sich für diesen Zweck bei anerkannten Organen der nationalen und internationalen Forschungsförderung für die Beschaffung von Forschungsmitteln ein.

Art. 7 Rechte an Immaterialgütern

1Dem Bund gehören alle Rechte an Immaterialgütern, die von Personen in einem Arbeitsverhältnis mit Agroscope und in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind; ausgenommen sind die Urheberrechte.

2Über die Ausübung der Rechte an Immaterialgütern, die dem Bund zustehen, entscheidet Agroscope. Die Zuständigkeiten sind in der Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung geregelt.

3Bei einer Zusammenarbeit von Agroscope mit Dritten ist die Frage des Eigentums und der Ausübung der Rechte an Immaterialgütern vertraglich zu regeln.

4Bei Software, die von Personen nach Absatz 1 geschaffen worden sind, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei Agroscope. Für die Übertragung von