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Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 124 Seiten

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Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung «%ASFF_YYYY_ID»

Mehrwert in den betroffenen Fachbereichen und die Komplementarität zu den Forschungsaktivitäten an den Hochschulen und bei Agroscope.

Art. 11 Finanzhilfen für Forschungsprojekte

1Das BLW kann Finanzhilfen für Forschungsprojekte von öffentlichen oder privaten Forschungsinstitutionen ausrichten.

a. Die Finanzhilfen pro Projekt belaufen sich auf höchstens 75 Prozent der ausgewiesenen und anrechenbaren Kosten. Anrechenbar sind Aufwendungen, die im Rahmen der unterstützten Projekte tatsächlich entstehen und die für die zweckmässige Realisierung der Projekte erforderlich sind.

b. Massgebende Kriterien für die Gewährung und die Höhe der Finanzhilfen sind insbesondere die wissenschaftliche Qualität des beantragten Forschungsvorhabens, die wissenschaftliche Qualifikation der Forschenden, der Grad des öffentlichen Interesses und der zu erwartende Nutzen für die land- und ernährungswirtschaftliche Praxis sowie für die Aufgaben des BLW.

2Forschungsprojekte können von einzelnen Forschungsinstitutionen oder im Verbund durchgeführt werden. In Verbundprojekten sind mindestens zwei Forschungsinstitution vertreten.

Art. 12 (neu) Finanzhilfen für Pilot- und Demonstrationsprojekte

1Pilot- und Demonstrationsprojekte bezwecken die Verwertung von Wissen für die Anwendung in der Praxis und beschleunigen den Innovationsprozess.

2°In Pilotprojekten werden wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Forschung für die praxisbezogene Anwendung erprobt. Sie finden im Praxismassstab statt und liefern wichtige Erkenntnisse für die Umsetzung in der Praxis.

3°In Demonstrationsprojekten werden neue Technologien, Methoden, Prozesse oder Dienstleistungen bekannt gemacht.

4Das BLW kann Finanzhilfen an Konsortien für die Durchführung von Pilot- und Demonstrationsprojekten ausrichten.

a. Pilot- und Demonstrationsprojekte werden von Konsortien mit mehreren Part-

nern des landwirtschaftlichen Innovations- und Wissenssystems durchgeführt, deren Kompetenzen und Kenntnisse sich ergänzen. Bei Pilotprojekten ist mindestens einer der Partner eine Forschungsinstitution.

b. Die Finanzhilfen pro Projekt belaufen sich auf höchstens 75 Prozent der ausge-

wiesenen und anrechenbaren Kosten. Anrechenbar sind Aufwendungen, die im Rahmen der unterstützten Projekte tatsächlich entstehen und die für die zweckmässige Realisierung der Projekte erforderlich sind.

c. Massgebende Kriterien für die Gewährung und die Höhe der Finanzhilfen sind

ein Modellcharakter, die methodische Qualität des Vorgehens, der Grad des öffentlichen Interesses, der zu erwartende Nutzen für die Land- und ernährungswirtschaftliche Praxis, die angemessene, auch finanzielle, Beteiligung von